BUAK

Urlaub

Die im Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) enthaltenen Regelungen weisen wesentliche Unterschiede zum allgemeinen Urlaubsgesetz auf, da der Beschäftigungsrhythmus der BauarbeiterInnen von saisonalen Unterbrechungen geprägt ist.

Die Urlaubsbestimmungen haben einen betriebsneutralen, branchenspezifischen Charakter.
Das heißt, dass die für einen Urlaubsanspruch benötigten Anwartschaftswochen bei unterschiedlichen Betrieben erworben werden können.
Der Urlaub selbst kann auch bei einem Betrieb konsumiert werden, bei dem die/der ArbeitnehmerIn noch gar keinen Anspruch aus dem laufenden Arbeitsverhältnis hat.

Die Aufgaben der BUAK bestehen u.a. darin, die Daten zu speichern, die Beitragseinzahlung durch die Betriebe zu organisieren sowie das einbezahlte Kapital zu verwalten und zu veranlagen und zu guter Letzt an den/die ArbeitnehmerIn auszubezahlen.

Ein Urlaub kann nur in Anspruch genommen werden, wenn eine einvernehmliche Vereinbarung zwischen ArbeitgeberIn und Arbeitnehmerin sowie ein aufrechtes Arbeitsverhältnis vorliegt.

Im Falle der Urlaubskonsumierung eines/r Arbeitnehmer/s/in, wird das Urlaubsentgelt an den betreffenden Betrieb (sofern ein Treuhandkonto vorhanden ist) oder direkt an den/die ArbeitnehmerIn überwiesen.

Urlaubsansprüche, die nicht in Form einer Urlaubshaltung konsumiert werden, können dem/der ArbeitnehmerIn als Abfindung oder Urlaubsersatzleistung abgegolten werden.

Schichturlaub
Sind ArbeitnehmerInnen in Schichtarbeit beschäftigt, ist ein gesonderter Zuschlag zu bezahlen. Auch der/die ArbeitnehmerIn erwirbt extra Urlaubsansprüche.