BUAK

Zuschlagseinhebung

Zuschlagsverrechnungliste
Die Grundlage für die Einhebung von Zuschlägen bildet nach der Meldung der vorgeschriebenen Daten die Zuschlagsverrechnungsliste.

  • Das Deckblatt der Zuschlagsverrechnungsliste enthält Basisdaten des verrechneten Betriebes. Weiters sind für den verrechneten Zuschlagszeitraum neben der Anzahl der verrechneten ArbeitnehmerInnen die Summen der Zuschlagsvorschreibung je Sachbereich angeführt.
  • Die Zuschlagsverrechnungsliste informiert den Betrieb über die für jede/n Arbeitnehmer/in pro Zuschlagszeitraum errechneten Zuschläge. Sie gibt Aufschluss über den aktuellen Stand des Urlaubsanspruches, der Urlaubshaltung und der Urlaubsentgeltverrechnungen.
  • Die angegebene Forderung ist mittels Zahlschein oder SEPA Lastschriftverfahren zu begleichen.

Ein Muster für eine Zuschlagsverrechnungsliste finden Sie hier zum Download.

Zuschlagseinhebung
Der sich auf Grund der Meldung des Betriebes als Summe der Zuschläge für die in einem Zuschlagszeitraum beschäftigten ArbeitnehmerInnen ergebende Betrag ist mit 15. des auf den Zuschlagszeitraum zweitfolgenden Monats (§ 25 Abs. 1 BUAG) fällig.

Kommt der Betrieb der Verpflichtung zur Zahlung des vorgeschriebenen Betrages nicht fristgerecht oder nicht in der vorgeschriebenen Höhe nach, so fordert die BUAK den Betrieb auf, den Rückstand binnen zwei Wochen zu bezahlen. Ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit werden Verzugszinsen in Höhe von 4 % p.a. (08/2017) vorgeschrieben.
Bei Bezahlung der Schuld bis zum vorgegebenen Termin verzichtet die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse auf Verzugszinsen.

Exekution
Verstreicht die Mahnfrist ungenützt, wird der Rückstand zwangsweise eingetrieben. Der gem. § 25 Abs. 3 BUAG vorgesehene Rückstandsausweis ist Exekutionstitel und wird in den Exekutionsantrag eingearbeitet.

Als pauschalierter Kostenersatz wird für die Erstellung des Rückstandsausweises 0,5 v. H. (mindestens jedoch EUR 1,50) des einzutreibenden Betrages (Nebengebühr) von der BUAK eingehoben.

Strafandrohung / Strafantrag
Ist ein Betrieb immer wieder zahlungssäumig, kann die BUAK gegen diesen mit einem Strafantrag bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde vorgehen (Geldstrafe von 500 Euro bis 5.000 Euro, im Wiederholungsfall von 1.000 Euro bis 10.000 Euro).

Zuschlagsbezahlung
Der Zuschlag ist bargeldlos zu entrichten. Ein Zahlschein kann über das eBUAK-Portal bei der Applikation Meldeliste für die Zuschlagsbezahlung angefordert werden.
Damit Zahlungen im SEPA-Verfahren (Single Euro Payments Area) eindeutig zugeordnet werden können, ist die korrekte Angabe der Zahlungsreferenz bei der Zuschlagsbezahlung bzw. des Verwendungszweckes bei Entgeltrückzahlungen von großer Wichtigkeit.
Untenstehend finden Sie Musterbeispiele, welche Sie bei der Durchführung Ihrer Zahlungen an die BUAK unterstützen sollen.