BUAK

Für ArbeitgeberInnen

Betriebe, deren ArbeitnehmerInnen bestimmte Tätigkeiten ausüben, unterliegen dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG). Auch Betriebe, die in Form eines Industriebetriebes betrieben werden, fallen unter das BUAG.

Die betroffenen Betriebsarten sind in §2 BUAG angeführt, wobei nicht jeder Betrieb allen Sachbereichen unterliegt.

Betriebsarten:
a) Baumeisterbetriebe, Maurermeisterbetriebe, Bauunternehmungen, Baueisenbieger- und -verlegerbetriebe, Demolierungsbetriebe, Betriebe der Inhaber von Konzessionen des Maurergewerbes nach § 6 des Baugewerbegesetzes, RGBl. Nr.  193/1893, Erdbewegungsbetriebe (Deichgräberbetriebe), Erdbaubetriebe, Betonbohr- und -schneidebetriebe, Gewässerregulierungsbetriebe, Wildbach- und Lawinenverbauungsbetriebe, Betriebe für Meliorationsarbeiten, Straßenbaubetriebe, Güterwegebaubetriebe, Kaminausschleiferbetriebe, Betriebe für die Beschichtung von Fassaden zum Zwecke der Wärmeisolierung;

b) Steinmetzmeisterbetriebe, Betriebe der Inhaber von Konzessionen des Steinmetzgewerbes nach § 6 des Baugewerbegesetzes, RGBl. Nr. 193/1893; Kunststeinerzeugerbetriebe, Terrazzomacherbetriebe;

c) Dachdeckerbetriebe, Pflastererbetriebe;

d)  Hafnerbetriebe (ausgenommen die reinen Erzeugungsbetriebe), Platten- und Fliesenlegerbetriebe;

e)  Brunnenmeisterbetriebe, Betriebe der Inhaber von Konzessionen für das Brunnenmachergewerbe nach § 6 des Baugewerbegesetzes, RGBl. Nr. 193/1893, Tiefbohrbetriebe, Gerüstverleiherbetriebe, Betriebe der Verleiher von Baumaschinen mit Bedienungspersonal, Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmungsbetriebe, Asphaltiererbetriebe, Schwarzdeckerbetriebe, Betriebe der Abdichter gegen Feuchtigkeit und Druckwasser, Stuckateur– und Trockenausbauerbetriebe, Gipserbetriebe, Steinholzlegerbetriebe, Estrichherstellerbetriebe;

f) Zimmererbetriebe und Betriebe der Inhaber von Konzessionen des Zimmermannsgewerbes nach § 6 des Baugewerbegesetzes, RGBl. Nr. 193/1893, Parkettlegerbetriebe;

g) Spezialbetriebe, die Tätigkeiten verrichten, die ihrer Art nach in den Tätigkeitsbereich der Betriebe nach lit. a bis f fallen; dabei schadet es nicht, wenn die Tätigkeit auch von Betrieben ausgeübt wird, die nicht in den Geltungsbereich nach lit.a bis f fallen.

h) Arbeitskräfteüberlassungsbetriebe bezüglich jener Arbeitnehmer, die zur Überlassung für Tätigkeiten, die ihrer Art nach in den Tätigkeitsbereich der Betriebe nach lit. a bis g fallen, aufgenommen werden oder tatsächlich überwiegend zu solchen Tätigkeiten überlassen werden.

Geltungsbereich der einzelnen Sachbereiche:

  • Sachbereich Urlaub und Überbrückungsgeld: alle angeführten
     
  • Zusatzurlaub für Schichtarbeit:
    • lit. a,
    • lit. g: nur Tätigkeitsbereich nach §2 Abs.1 lit.a BUAG,
    • lit. h: nur Tätigkeitsbereich nach §2 Abs.1 lit.a oder b BUAG
  • Sachbereich Abfertigung:
    • lit. a-e
    • lit. f: Zimmererbetriebe und Betriebe der Inhaber von Konzessionen des Zimmermannsgewerbes nach § 6 des Baugewerbegesetzes, RGBl. Nr. 193/1893, sofern sie nicht fabriksmäßig betrieben werden
  • Sachbereich Winterfeiertagsregelung:
    • lit. a: Betriebe für die Beschichtung von Fassaden zum Zwecke der Wärmeisolierung ausgenommen Betriebe der Maler und Anstreicher)
    • lit. g: nur Tätigkeitsbereich nach §2 Abs.1 lit.a BUAG
    • lit. h: nur Tätigkeitsbereich nach §2 Abs.1 lit.a oder b BUAG)

Mischbetriebsregelung:
§3 BUAG regelt, dass auch Betriebe, in denen sowohl Tätigkeiten, die ihrer Art nach in den Tätigkeitsbereich der Betriebe nach § 2  fallen, als auch Tätigkeiten verrichtet werden, die ihrer Art nach nicht in diese Tätigkeitsbereiche fallen, unterliegen als Mischbetriebe nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Ausgenommen sind Betriebe, in denen die Tätigkeiten im Sinne des § 2  ausschließlich für den eigenen Betrieb vorgenommen werden.
Details zur Mischbetriebsregelung können Sie im §3 BUAG nachlesen.