BUAK

Freistellung

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Die BUAK kann mit vergleichbaren und gleichwertigen Sozial- und Urlaubskassen Vereinbarungen schließen, die eine wechselseitige Anrechnung und Befreiung von der Zuschlagspflicht vorsehen.
 
Derzeit hat die BUAK mit der unter dem Dachverband der SOKA-BAU zusammengefassten Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK) und Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG (ZVK-Bau), Union des Caisses de France du réseau Congés Intempéries BTP (UCF) sowie der Commissione Nazionale Paritetica per le Casse Edili (CNCE) Rahmenvereinbarungen über die gegenseitige Freistellung von ArbeitgeberInnen in Entsendefällen abgeschlossen.
 

Einzelheiten zum zwischen BUAK und ULAK festgelegten Freistellungsverfahren

 
Voraussetzungen: Eine Freistellung vom österreichischen Urlaubskassenverfahren kann nur dann erfolgen, wenn die Geschäftstätigkeit des entsendenden Unternehmens gewöhnlich in Deutschland ausgeübt wird und Sozialkassenbeiträge für die in Deutschland tätigen ArbeitnehmerInnen als auch für die nach Österreich entsandten Personen für die Dauer der Entsendung an die ULAK entrichtet werden.
 
Vorgangsweise:
  • Liegen die genannten Voraussetzungen vor, so kann das Freistellungsverfahren zur Erlangung einer Freistellungserklärung gemäß § 33i BUAG eingeleitet werden. Das notwendige Formular "Antrag zur Freistellung DE"  steht Ihnen als Download zur Verfügung.
  • Das ausgefüllte, firmenmäßig gezeichnete Formular samt der Auflistung der entsandten ArbeitnehmerInnen ist spätestens innerhalb einer Woche nach Aufnahme der Tätigkeit in Österreich an die ULAK zu übermitteln.
  • Die ULAK verständigt die BUAK daraufhin über die Teilnahme Ihres Unternehmens am dortigen Urlaubskassenverfahren. Im Fall einer positiven Rückmeldung wird Ihr Unternehmen von den Beitragszahlungen an die BUAK freigestellt. Danach ergeht eine diesbezügliche Information (Freistellungserklärung) an Ihr Unternehmen.
  • Die ausgestellte Freistellungserklärung gilt jedoch lediglich für den konkreten Entsendefall und kann bei Wegfall der Freistellungsvoraussetzungen von der BUAK jederzeit widerrufen werden.
  • Bei jeder neuerlichen Entsendung nach Österreich ist eine Übermittlung einer Auflistung der enstandten ArbeitnehmerInnen unbedingt erforderlich. Da die jeweils bekannt gegebenen Daten laufend zwischen der ULAK und der BUAK abgeglichen werden, können somit Doppelmeldungen Ihres Unternehmens an beide Institutionen vermieden werden.
     

Hinweis zu weiteren Meldeverpflichtungen:

Eine Freistellung vom österreichischen Urlaubskassenverfahren entbindet jedoch nicht von den gesetzlich auferlegten Meldeverpflichtungen gegenüber weiteren Behörden nach dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) und dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG).

 
Entsendungen von Betrieben aus anderen Staaten
 
In diesem Fall sind vor bzw. nach der Arbeitsaufnahme in Österreich Erstmeldungen bei der BUAK abzugeben. Die BUAK klärt daraufhin im Vorschreibeverfahren das Vorliegen allfälliger Freistellungsvoraussetzungen im Einzelfall ab.
 
Besteht nämlich keine eindeutige Regelung zur wechselseitigen Anrechnung und Befreiung, erfolgt nur dann keine Einbeziehung in das Urlaubskassensystem, wenn im Herkunftsland die Betriebe und deren ArbeitnehmerInnen einem vergleichbaren und gleichwertigen Urlaubskassensystem unterliegen.