BUAK

Erbberechtigte / Hinterbliebene

Im Todesfall der/des Arbeitnehmer/in/s ist zu klären, ob Ansprüche gegenüber der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse bestehen.

Todesfälle mit Sterbedatum seit dem 01.08.2017

Offene Ansprüche aus allen Sachbereichen (Urlaub, Abfertigung, Winterfeiertagsvergütung und Überbrückungsgeld), gebühren im Wege einer Sondererbfolge der/dem Ehegatt/in/en oder der/dem eingetragenen Partner/in sowie den Kindern (Wahl-, Pflege- und Stiefkinder) der/des Arbeitnehmer/in/s zu gleichen Teilen.

Die anspruchsberechtigten Personen haben den Auszahlungsanspruch innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt des Todes der/des Arbeitnehmer/in/s gegenüber der Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse schriftlich geltend zu machen.

Wird innerhalb dieser Frist kein entsprechender Antrag gestellt, fallen die Ansprüche in die Verlassenschaft. In diesem Falle übermitteln Sie uns bitte auch den Verlassenschaftsbeschluss bzw. das europäische Nachlasszeugnis.

Zur Auszahlung der Ansprüche werden folgende Dokumente benötigt:

  • Sterbeurkunde
  • Geburtsurkunden der Kinder / Stiefkinder
  • Adoptionsbeschluss bei Adoptivkindern
  • Pflegschafts- / Obsorgebeschluss bei Pflegekindern
  • Bestätigung über den Bezug von Familienbeihilfe bei Pflegekindern
  • Kopie der Kontokarten aller Anspruchsberechtigten
  • Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises aller Anspruchsberechtigten (z.B.: Reisepass, Führerschein, Personalausweis)

 

Soweit Minderjährige anspruchsberechtigt sind und der der/dem Minderjährigen zustehende Betrag EUR 10.000,00 übersteigt, kann eine Auszahlung gemäß § 224 ABGB nur mittels Ermächtigung durch das Pflegschaftsgericht erfolgen (Pflegschaftsbeschluss). Die Unterlagen sind an die BUAK zu senden.
Einer solchen pflegschaftsgerichtlichen Ermächtigung bedarf es seit dem 01.07.2018 nicht mehr (denn der Verweis in § 164 Abs. 1 ABGB auf § 224 ABGB ist entfallen - vgl. 4 Ob 109/20p).