BUAK

Überbrückungsgeld

Das Überbrückungsgeld bildet seit 01.01.2014 den fünften Sachbereich in der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK).

Ziel der Sozialpartner in der Bauwirtschaft war es, Bauarbeiter/innen, die langjährig in der Bauwirtschaft tätig waren und die nicht bis zum Pensionsantritt (Alters-, Schwerarbeits- und Korridorpension) sowie auf Sonderruhegeld nach Art. X des Nachtschwerarbeitsgesetzes - NSchG, BGBl. Nr.354/1981 in Beschäftigung bleiben können, für die beschäftigungsfreie Zeit bis zum Pensionsantritt eine vorzeitige Absicherung in Form des Überbrückungsgeldes anzubieten.

Information an den Betrieb
Wird einem/r ArbeitnehmerIn Überbrückungsgeld zuerkannt, wird der/die Arbeitgeber, der den/die ArbeitnehmerIn zum Zeitpunkt der Antragstellung beschäftigt, zumindestens einen Kalendermonat vor Beginn des Überbrückungsgeldbezuges schriftlich über den Beginn und die Dauer informiert.

Das Arbeitsverhältnis des/der Arbeitnehmer/s/in endet gesetzlich mit dem dem Beginn des Überbrückungsgeldbezuges vorangehenden Tag durch Kündigung des Arbeitnehmer/s/in.
In der Meldungseingabe ist in diesem Fall der Abmeldegrund „Beendigung wegen Inanspruchnahme Überbrückungsgeld“ (84) auszuwählen.
Eine Kündigung, die der/die ArbeitgeberIn wegen der Inanspruchnahme des Überbrückungsgeldes noch vor diesem Kündigungstermin vornimmt, kann eine Motivkündigung sein.
In dem Informationsschreiben wird der/die Arbeitgeber/in ebenfalls über die Möglichkeit der Überbrückungsabgeltung und deren Höhe informiert.

 

Überbrückungsabgeltung
Bleibt der/die Arbeitnehmer/in trotz Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen für das Überbrückungsgeld in einem buag-pflichtigen Arbeitsverhältnis weiterbeschäftigt oder unterbricht der/die ArbeitnehmerIn den Bezug des Überbrückungsgeldes, erhalten sowohl der/die Arbeitnehmer/in als auch der/die Arbeitgeber/in eine einmalige Überbrückungsabgeltung für Zeiten, in denen der/die Arbeitnehmer/in das Überbrückungsgeld nicht beansprucht hat.

Die Überbrückungsabgeltung kann von/für Arbeitnehmern/innen ab dem Geburtsjahrgang 1957 bezogen werden.

Höhe
Dem/der Arbeitgeber/in steht eine einmalige Abgeltung in Höhe von 30% des sonst dem/der Arbeitnehmer/in zustehenden Überbrückungsgeldes zu, sofern kein Verstoß gegen sozialversicherungsrechtliche Meldepflichten gemäß §33 ASVG in den fünf vorangegangenen Jahren vorliegt.
Die Bestimmungen für den/die ArbeitnehmerIn finden Sie hier.

Antragstellung
Für die Inanspruchnahme der Überbrückungsabgeltung ist ein gesonderter Antrag binnen zwölf Monaten ab Antritt der Alterspension (Alters- Schwerarbeits- oder Korridorpension) oder zwölf Monaten nach Bezugsbeginn von Sonderruhegeld des/der Arbeitnehmer/s/in zu stellen. Bei Antragstellung durch den/die Arbeitnehmer/in oder den/die ArbeitgeberIn wird der Anspruch auf Überbrückungsabgeltung auch für den jeweils anderen Teil geprüft. Eine Überbrückungsabgeltung wird bei der nächstfolgenden Zuschlagsvorschreibung berücksichtigt.

Verschiebung des Beginns und Unterbrechung von Überbrückungsgeldbezug
Nach der Zuerkennung des Überbrückungsgeldbezuges besteht die Möglichkeit einer Vereinbarung zwischen ArbeitgeberIn und ArbeitnehmerIn, welche die Möglichkeit bietet, den Beginn des Überbrückungsgeldbezuges zu verschieben und die Weiterbeschäftigung der/des Arbeitnehmers/In in einem buag-pflichtigen Arbeitsverhältnis erlaubt. Für diese Zeit kann später Überbrückungsgeldabgeltung beantragt werden.
 

Der/die ArbeitgeberIn hat in diesem Fall die BUAK zumindestens drei Arbeitstage vor dem ursprünglichen Beginn des Überbrückungsgeldes über die Verschiebung zu informieren.  
Es ist zu beachten, dass sich bei nicht rechtzeitiger Mitteilung, die Höhe der Überbrückungsabgeltung für den/die ArbeitgeberIn und den/die ArbeitnehmerIn um jeweils 5 Prozentpunkte verringert.

Besteht der Wunsch nach Unterbrechung des Überbrückungsgeldbezugs, ist der BUAK mindestens drei Arbeitstage vor Wiederaufnahme des Arbeitverhältnisses die durch den/die ArbeitnehmerIn oder den Betrieb schriftlich bekannt zu geben; den neuerlichen Bezug von Überbrückungsgeld hat der/die ArbeitnehmerIn der BUAK zwei Wochen vor dem Ende der Unterbrechung schriftlich bekannt zu geben.
 


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