BUAK

Vollmacht

Alle Meldungen an die BUAK können auch durch Dritte erfolgen, sofern dieses gewerbsmäßig befugte Parteienvertreter/innen (Rechtsanwält/e/innen, Berufsberechtigte im Sinne des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, Bilanzbuchhaltungsberufe) sind.

Hierfür ist eine Bevollmächtigung notwendig. Diese Vollmacht ist an die BUAK zu übermitteln. eBUAK Portal-Zugangsdaten werden erst nach Einlangen der Vollmacht erteilt.