BUAK

Informationen für ArbeitgeberInnen

Ausländische Betriebe, die ihre ArbeitnehmerInnen nach Österreich entsenden/grenzüberschreitend überlassen bzw. ArbeitnehmerInnen mit gewöhnlichem Arbeitsort in Österreich zur Tätigkeit heranziehen, unterliegen seit dem 01.09.2005 hinsichtlich der Urlaubsregelung dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG).
 
Vom entsendenden bzw. überlassenden Unternehmen sind daher für die Dauer der Entsendung für jede/n ArbeitnehmerIn, welche/r Bautätigkeiten im Sinne des BUAG verrichtet, Urlaubszuschläge an die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) zu entrichten.
 
Basierend auf den von Ihrem Unternehmen abgegebenen Erstmeldungen (auch Meldungen nach dem AVRAG – ZKO3 bzw. AÜG – ZKO4 gelten gem. § 33g Abs.2 BUAG als Erstmeldungen) bzw. aufgrund sonstiger verrechnungsrelevanter Informationen (siehe § 22 Abs. 5 BUAG) schreibt die BUAK dem Betrieb monatlich Urlaubszuschläge vor.
 

Wie wird der Urlaubszuschlag berechnet?

Der Tageszuschlag, den der Betrieb pro Beschäftigungstag zu entrichten hat, wird aufgrund des in Österreich aktuell geltenden KV-Lohnes (kollektivvertraglicher Stundenlohn) der/des ArbeitnehmerIn/s nach folgender Formel berechnet:

(KV-Lohn + 20 %) x Faktor / 5 
 
Die Höhe des Faktors richtet sich nach der wöchentlichen Normalarbeitszeit. Mit der Zuschlagsverordnung im BGBl II Nr. 419/2010 wurden durch das Bundesministerium für Arbeit (BMA) folgende Faktoren ab 01.01.2011 festgesetzt:
  • bei 40,0 Stunden ist der Faktor > 11,85
  • bei 39,0 Stunden ist der Faktor > 11,55 
  • bei 38,5 Stunden ist der Faktor > 11,40

 

Welche Leistungen werden mit dem Urlaubszuschlag finanziert?

Ab dem ersten Tag der Entsendung erwirbt die/der ArbeitnehmerIn einen zwingenden Anspruch auf bezahlten Urlaub nach Bestimmungen des BUAG (siehe Abschnitt II des BUAG).Die Höhe des Urlaubsanspruchs richtet sich nach der Anzahl der in Österreich geleisteten Beschäftigungswochen (Anwartschaftswochen). Der tatsächliche Urlaubsanspruch entsteht jedoch nur im Ausmaß der seitens des Betriebes entrichteten Zuschläge.
 
Der Urlaubsentgeltanspruch kann mittels Formular „Urlaubsvereinbarung gemäß § 33f BUAG“ vom Betrieb bei der BUAK geltend gemacht werden. Die BUAK zahlt in weiterer Folge nach erfolgter Anspruchsprüfung das Netto-Urlaubsentgelt direkt an die/den ArbeitnehmerIn aus. Für die gehaltenen Urlaubstage trägt die BUAK darüber hinaus die Sozialversicherungsabgaben, Lohnsteuer, Nebenkosten für den Betrieb sowie Urlaubszuschläge.
 
Die für die Einreichung um Urlaubsentgeltansprüche notwendigen Formulare sowie weitere Informationen stehen Ihnen als Download zur Verfügung.