BUAK

ArbeitnehmerInnen

  • Eintrittsmeldung:
    Betriebe, die den Bestimmungen des BUAG gem. § 2 und § 3 unterliegen und ArbeitnehmerInnen gem. § 1 BUAG beschäftigen, haben dies binnen zwei Wochen nach Aufnahme ihrer Tätigkeit der zuständigen Landesstelle bzw. Abteilung für Betriebsbetreuung der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse zu melden.

    Die Beurteilung, ob ein Arbeitsverhältnis nach dem BUAG vorliegt erfolgt nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt und nicht nach der äußeren Erscheinungsform.


    Die Liste für Eintritte dient zur Erfassung der ArbeitnehmerInnen. Sie muss dann verwendet werden, wenn Sie erstmalig im Rahmen der Betriebserfassung der BUAK ArbeitnehmerInnen melden. Um falsche Verrechnungen zu vermeiden, ersuchen wir unbedingt, das Arbeiterkennzeichen (von der BUAK vergebene Nummer) und/oder die zehnstellige Sozialversicherungsnummer inkl. Wohnanschrift des/r Arbeitnehmer/s/in bekannt zu geben.

     
  • Laufende ArbeitnehmerInnenmeldung:
    In weiterer Folge meldet der Betrieb gem. § 22 BUAG für jeden Zuschlagszeitraum alle beschäftigten ArbeitnehmerInnen inklusive aller für die Berechnung des Zuschlages maßgebenden Lohnangaben sowie deren Veränderungen und allfälligen Beginn und Ende eines Arbeitsverhältnisses über das eBUAK Portal. Werden Arbeitnehmer/innen in Teilzeit beschäftigt, müssen Ausmaß und Lage der Arbeitszeit einschließlich aller Änderungen bekannt gegeben werden.
    Die Meldelisteneingabe über das eBUAK Portal ist jeweils zwischen dem 1. und dem 15. des dem Zuschlagszeitraum folgenden Monats durchzuführen.
     
  • Meldung Teilzeit / Meldung fallweise Beschäftigung
    Beschäftigt die/der Arbeitgeber/in ArbeitnehmerInnen in Teilzeit oder in fallweiser Beschäftigung, hat sie/er diese spätestens bei der Aufnahme der Tätigkeit der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse zu melden. Die Meldung hat das Ausmaß und die Lage der Arbeitszeit sowie den Einsatzort der/des Arbeitnehmers/-in zu enthalten. Jede Änderung (Ausmaß, Lage der Arbeitszeit, Einsatzort) ist vor der jeweiligen Änderung zu melden (BUAG § 22 Abs. 2a).

    Verletzt die/der Arbeitgeber/in die Meldepflicht zur Teilzeit / fallweisen Beschäftigung so sind die zu entrichtenden Zuschläge auf Basis einer Vollzeitbeschäftigung für den Zuschagszeitraum in dem die BUAK durch eigene Erhebungen vom Meldeverstoß Kenntnis erlangt, und für die zwei vorangegangenen Zuschlagszeiträume zu berechnen und nachzufordern. Die/der Arbeitgeber/in hat, ab Zustellung der Zuschlagsvorschreibung, vier Wochen Zeit der BUAK, mittels Vorlage entsprechender Unterlagen, das Ausmaß der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit des Arbeitnehmers nachzuweisen (BUAG § 22 Abs. 5a).

    Bitte beachten Sie auch die FAQs zu diesem Thema im Anhang an diese Seite!

     
  • FerialpraktikantIn vs. FerialarbeiterIn………… zuschlagspflichtig ja oder nein?
    Um eine BUAG-Pflicht feststellen zu können, ist zu beurteilen, ob es sich bei dem/der ArbeiterIn um eine Person in schulischer/universitärer Ausbildung handelt, die im Zuge der Ausbildung Praxiszeiten erwerben muss.

    FerialpraktikantIn - Personen in schulischer/universitärer Ausbildung mit verpflichtenden Praxiszeiten – freiwilliges Taschengeld

    Personen, die im Zuge ihrer Ausbildung Praxiszeiten erwerben müssen. Da die Praxiserfahrung im Mittelpunkt steht, eine zeitliche Obergrenze bei der Beschäftigung besteht und die Bestimmungsfreiheit des/r Praktikanten/in weitgehend nicht ausgeschalten ist, besteht kein Arbeitsverhältnis im klassischen Sinne. Daher erwirbt der/die FerialpraktikantIn auch keinen Urlaubsanspruch. Aus diesem Grund hat der Betrieb auch keine Zuschläge an die BUAK zu entrichten.

    FerialarbeiterIn - Personen, die während der Ferien arbeiten – Bezahlung mit entsprechendem Entgelt

    Personen die ihr zeitlich befristetes Beschäftigungsverhältnis in wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit gegen Entgelt (persönliche Leistungspflicht, Weisungsgebundenheit, Eingliederung, Arbeit mit Betriebsmitteln des Dienstgebers usw.) eingehen. Der/die PraktikantIn erwirbt Urlaubsansprüche. Aus diesem Grund hat der Betrieb für jene Personen Zuschläge an die BUAK zu entrichten.


     
  • Austrittsmeldung:
    Die Austrittsmeldung eines/r Arbeitnehmer/s/in hat unverzüglich zu erfolgen, damit eine fristgerechte Meldung an den Hauptverband durch die BUAK sowie die Verrechnung einer Urlaubsersatzleistung erfolgen kann.
  • Leermeldung:
    Beschäftigt der Betrieb keine ArbeitnehmerInnen mehr, so ist dies der BUAK bekanntzugeben.
    Handelt es sich um ein vorübergehendes, saisonbedingtes Ruhen, so bleibt die Verpflichtung zur Meldung in Form einer Leermeldung für vier weitere Zuschlagszeiträumen aufrecht.
  • Verletzung der Meldepflicht
    Bei Nichteinhaltung der Meldepflicht kann die BUAK entweder aufgrund der letzten Meldung oder nach eigenen Ermittlungen die Zuschläge errechnen und im Wiederholungsfall eine Strafanzeige bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einbringen. Hier erfahren Sie Näheres bei Säumigkeit.

Betrieben wird die Zuschlagsverrechnungliste im eBUAK Portal zur Verfügung gestellt.
ArbeitnehmerInnen erhalten als Übersicht eine Arbeitnehmerinformation (ANI).