BUAK

Höhe des Zuschlags

Urlaub
Der Tageszuschlag, den die/der Arbeitgeber/in pro Arbeitstag zu entrichten hat, wird aufgrund des KV-Lohnes (kollektivvertraglicher Stundenlohn) der/des Arbeitnehmer/in/s seit 01.01.2015 nach folgender Formel berechnet:

(KV-Lohn + 20 %) x Faktor
                     5

Die Höhe des Faktors richtet sich nach der wöchentlichen Normalarbeitszeit. Mit der Zuschlagsverordnung im BGBl II Nr. 419/2010 wurden durch das Bundesministerium für Arbeit (BMA) folgende Faktoren seit 01.01.2011 festgesetzt:

  • bei 40 Stunden ist der Faktor > 11,85
  • bei 39 Stunden ist der Faktor > 11,55
  • bei 38,5 Stunden ist der Faktor > 11,40

Zuschläge, die nicht vom Betrieb zu bezahlen sind (Urlaub), werden von der BUAK bezahlt. Details über die genaue Zuschlagsleistung finden Sie hier.

War die/der Arbeitnehmer/in im Akkord oder Leistungslohn (§ 96 Abs. 1 Z. 4 Arbeitsverfassungsgesetz) beschäftigt, ist zur Berechnung des Zuschlages der KV-Lohn, aufgrund einer bestehenden kollektivvertraglichen Akkordvereinbarung, entsprechend
aufzuwerten.

Regelung Lehrlinge seit 01.01.2017
Der Berechnung des Urlaubszuschlages und des Urlaubsentgeltes für Lehrlinge wird nicht mehr der um 20% erhöhte kollektivvertragliche Stundenlohn, sondern ausschließlich der kollektivvertragliche Stundenlohn zu Grunde gelegt.

Schichturlaub
Der Zuschlag zum Lohn, der gemäß § 21a  BUAG in Verbindung mit § 21 Abs. 1 und 2 BUAG zur Bestreitung des Aufwandes für die Zusatzurlaubsregelung für Schichtarbeit gemäß § 4b BUAG einschließlich der anteiligen Verwaltungskosten zu entrichten ist, beträgt für eine Anwartschaftswoche das 2,80-fache des um 20% erhöhten kollektivvertraglichen Stundenlohnes gemäß § 21a Abs. 3 und 4 BUAG

Der SCHURL-Zuschlag errechnet sich wie folgt:

(KV-Lohn x 1,20) x Faktor
                    5

Faktor=2,8

Abfertigung
Der Zuschlag, der vom Betrieb eingezahlt wird, muss jährlich überprüft und notfalls verändert werden. Der Tageszuschlag pro ArbeitnehmerIn für die Abfertigung des laufenden Jahres wird nach folgender Formel berechnet:

(KV-Lohn + 20 %) x 1,5
                5

Alle Zuschläge, die während eines Jahres vom Betrieb an die BUAK gezahlt werden, dienen der Auszahlung der Abfertigungen im laufenden Jahr. Diese Art der Finanzierung nennt man Umlageverfahren.

Winterfeiertage
In den Monaten April bis November hat jeder Betrieb, der unter die Winterfeiertagsregelung fällt, einen Tageszuschlag zu bezahlen, der sich wie folgt berechnet:

(KV-Lohn + 20 %) x 1,3 
                   5

Der zur Berechnung notwendige Faktor (aktueller Faktor beträgt derzeit 1,3) wird mittels Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit festgelegt.

Überbrückungsgeld
Der/die Arbeitgeber/in entrichtet für jede/n Arbeitnehmer/in für alle Beschäftigungswochen ausgenommen Zeiten des Urlaubs einen Zuschlag zum Lohn zur Bestreitung des Aufwandes für das Überbrückungsgeld einschließlich der anteiligen Verwaltungskosten an die BUAK.

Seit 01.01.2021 gilt: für Zeiten des Urlaubs trägt die BUAK den Zuschlag im Sachbereich Überbrückungsgeld.
Der Zuschlagsfaktors im Sachbereich Überbrückungsgeld beträgt im Winterzeitraum von Dezember bis März 0,4; im Zeitraum April bis November beträgt der Zuschlagsfaktor 1,5.

 

KV-Lohn  x 0,4 bzw. 1,5
           5

SWE Finanzierung
Arbeitnehmer/in und Betrieb zahlen jeweils 0,7 % des Arbeitsverdienstes der/des Arbeitnehmer/in/s (max. 0,7 % der Höchstbemessungsgrundlage) an die Österreichische Gesundheitskasse.
Die Österreichische Gesundheitskasse leitet diesen Betrag an die BUAK weiter. Ergibt sich ein Gebarungsüberschuss oder Gebarungsabgang, wird der Schlechtwetterentschädigungsbeitrag durch Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit entsprechend verändert. Für die Jahre 2007 bis 2016 erhält die BUAK stattdessen einen jährlichen Beitrag aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik.