BUAK

Rechtliche Grundlagen - Entsendbestimmungen

Einbeziehung von Entsendefällen in das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz


Im Interesse der Verwirklichung der Dienstleistungsfreiheit wurde durch das europäische Parlament und durch den Rat die Entsenderichtlinie 96/71/EG erlassen. Diese Richtlinie gilt für alle Unternehmen, die ArbeitnehmerInnen zur vorübergehenden Beschäftigung in einen anderen Staat entsenden. Sie soll gewährleisten, dass bestimmte Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen des Beschäftigungsstaates wie zum Beispiel der bezahlte Mindestjahresurlaub oder Mindestlohnsätze auch bei vorübergehend grenzüberschreitender Beschäftigung gesichert sind.
 

Die Umsetzung der Richtlinie in das österreichische Recht erfolgte durch eine Neuerung im Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) am 01.09.2005. Mit der am 01.08.2009 in Kraft getretenen Novelle zum BUAG wurde eine Konkretisierung des Geltungsbereiches und des Entsendebegriffes vorgenommen. Es werden daher jene ArbeitnehmerInnen, die über keinen gewöhnlichen Arbeitsort in Österreich verfügen und von ArbeitgeberInnen zur grenzüberschreitenden Verrichtung von Bautätigkeiten im Sinne des BUAG entsandt oder überlassen werden, in das Urlaubskassenverfahren der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) einbezogen.
 
Darüber hinaus sind auch ArbeitnehmerInnen erfasst, die trotz gewöhnlichem Arbeitsort in Österreich, von ArbeitgeberInnen mit Sitz außerhalb Österreichs zur Arbeitsleistung im Bundesgebiet herangezogen werden.
 
Die vorübergehend nach Österreich entsandten oder überlassenen ArbeitnehmerInnen werden durch die Entsendebestimmungen im BUAG somit den ArbeitnehmerInnen, auf die das BUAG schon bisher Anwendung fand, gleichgestellt.
 
In den folgenden Seiten sollen offene Fragen wie zum Beispiel
  • Wer fällt unter die Entsendebestimmungen des BUAG?
  • Welche Informationen müssen wo zur Verfügung gestellt werden?
  • Wofür ist die BUAK eigentlich zuständig?
  • Wann entsteht ein Urlaubsanspruch?
beantwortet werden.
 
Wollen Sie noch mehr zum Thema erfahren, besuchen Sie die Entsendeplattform.