BUAK

Winterfeiertage

Als Winterfeiertage werden gerechnet:

Feiertage gemäß den Bestimmungen des Kollektivvertrages:

  • 24. Dezember
  • 31. Dezember

Feiertage gemäß den Bestimmungen des Arbeitsruhegesetzes:

  • 25. Dezember
  • 26. Dezember
  • 01. Jänner
  • 06. Jänner

Anspruchsvoraussetzung

Grundsätzlich ist für die Beurteilung eines Anspruches zu unterscheiden, ob der/die Arbeitnehmer/in während der Winterfeiertage beschäftigt war oder nicht.

  • ArbeitnehmerInnen, die während der Winterfeiertage beschäftigt waren und deren Betrieb der Winterfeiertagsregelung unterliegt, können Ihren Anspruch auf Feiertagsentgelt bei ihrem Betrieb geltend machen.
  • ArbeitnehmerInnen, die während der Winterfeiertage nicht beschäftigt waren und die Voraussetzungen für den Erwerb eines ersatzweisen Anspruches auf Winterfeiertagsvergütung erfüllen, können Ihren Anspruch auf Winterfeiertagsvergütung bei der BUAK geltend machen.

Voraussetzungen für einen Anspruch gegen die BUAK auch während des Bezuges einer Urlaubsersatzleistung:

  • Erreichen von 14 Anwartschaftswochen in einem Kalenderjahr
  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor oder während der Winterfeiertage
Folder zum Sachbereich Winterfeiertage

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