BUAK

Winterfeiertage

Refundierung an den Betrieb
Unterliegt ein Betrieb der Winterfeiertagsregelung und hat während der Winterfeiertage ein/e oder mehrere ArbeitnehmerInnen beschäftigt, so richtet sich der Anspruch auf pauschalierte Refundierung (der von ihm an die ArbeitnehmerInnen geleisteten gesetzlichen Feiertagsentgelte) gegen die BUAK.

Die Refundierung wird nach folgender Formel berechnet:

(KV-Lohn + 20 %) x Wochenstunden  x Anzahl der Winterfeiertage
                              5

Dem Betrieb stehen zusätzlich 30,1% Nebenleistungen (ab 01.12.2020) für die zu leistenden Sozialversicherungsbeiträge und gesetzlichen Abgaben während der Winterfeiertage zu. Die Refundierung wird mit der laufenden Zuschlagsvorschreibung des Sachbereiches Urlaub gegenverrechnet, d.h. die Vergütungen erfolgen im Jänner und Februar.

ArbeitnehmerInnen, die während der Winterfeiertage Krankengeld bezogen haben, haben keinen Anspruch auf Winterfeiertagsvergütung.

Geltungsbereich
Mit Wirkung 01. Juli 1996 wurde das BUAG um den Sachbereich "Winterfeiertage" erweitert. In dieser Novelle wurden  Maßnahmen zur Verbesserung der Jahresbeschäftigung am Bau gesetzt.

Zur Zeit sind ausschließlich Betriebe des

  • Baugewerbes und der Bauindustrie,
  • öffentliche Betriebe,
  • Wildbach- und Lawinenverbauungsbetriebe und
  • Arbeitskräfteüberlassungsbetriebe, deren ArbeitnehmerInnen im KV Bauindustrie und Baugewerbe beschäftigt sind.

in dieses Gesetz eingebunden.

Als Winterfeiertage werden gerechnet:

Feiertage gemäß den Bestimmungen des Kollektivvertrages:

  • 24. Dezember
  • 31. Dezember

Feiertage gemäß den Bestimmungen des Arbeitsruhegesetzes:

  • 25. Dezember
  • 26. Dezember
  • 01. Jänner
  • 06. Jänner
Folder zum Sachbereich Winterfeiertage

Zuschlagsberechnung Winterfeiertage