BUAK

Informationen für ArbeitnehmerInnen

Urlaubsanspruch

Der Anspruch auf Urlaub entsteht im Ausmaß jener Anwartschaften, für die der Betrieb die errechneten Zuschläge bei der BUAK entrichtet. Das Urlaubsentgelt ist den ArbeitnehmerInnen direkt von der BUAK auszubezahlen. Dies gilt bei Urlaubsverbrauch während der Entsendung oder innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten nach Beendigung der Beschäftigung in Österreich, wenn das Dienstverhältnis zum entsendenden Unternehmen noch aufrecht ist.
 

Grundsätzlich gilt das Prinzip der Zusammenrechnung der Anwartschaften, das heißt: Bereits erworbene und noch nicht ausbezahlte Urlaubsansprüche werden bei einer neuerlichen Entsendung/grenzüberschreitenden Überlassung mit den daraus entstehenden neuen Urlaubsansprüchen zusammengerechnet.
 
Eine Auszahlung von Urlaubsentgelten wird von der BUAK nur dann vorgenommen, wenn diese zuvor vom Betrieb mit dem Formular "Einreichung um Urlaubsentgeltansprüche gemäß § 33f BUAG" bei der BUAK eingeleitet wurde. Es kann dabei nur um Urlaubsentgelt für eine Urlaubshaltung eingereicht werden, die frühestens im Monat vor und spätestens im Monat nach der Einreichung liegt.
 
Beispiel: Im Februar kann ausschließlich um Urlaubsentgelte für Jänner, Februar oder März eingereicht werden. Eine Einreichung für eine geplante Urlaubshaltung im April ist zu diesem Zeitpunkt noch nicht möglich.
 
Wurde  der Urlaub während der Entsendung bzw. innerhalb von sechs Monaten danach  nicht zur Gänze verbraucht, so haben die ArbeitnehmerInnen unter folgenden Voraussetzungen einen Anspruch auf Abfindung: 
 
  • Es besteht seit mindestens sechs Monaten kein Arbeitsverhältnis, das dem BUAG unterliegt.
  • Der Anspruch muss von der/dem Arbeitnehmer/in selbst bei der BUAK geltend gemacht werden.

​Die notwendigen Formulare zur Einreichung von Urlaubsentgelten bzw. der Abfindung stehen Ihnen als Download zur Verfügung. Ebenfalls ist im Download das Formular „Bankverbindung Entsendung“ zu finden, mit welchem der BUAK die Kontoverbindung der ArbeitnehmerInnen bekanntzugeben ist. Liegt der BUAK keine Kontoverbindung vor, kann keine Anspruchsauszahlung vorgenommen werden.