BUAK

Auftraggeberhaftung nach dem Lohn- und Sozialdumping Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) seit 01.01.2017

Neues Gesetz zur Absicherung der Lohnansprüche von grenzüberschreitend entsandten oder überlassenen Arbeitnehmern

Die Auftraggeberhaftung nach § 9 LSD-BG wurde zur Absicherung der Lohnansprüche von entsandten oder grenzüberschreitend überlassenen Arbeitnehmern für die Erbringung von Tätigkeiten im Baubereich in Österreich geschaffen. Damit soll ein weiterer Beitrag zur Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping geleistet werden.

Zu beachten ist, dass der Anwendungsbereich der Haftungsbestimmungen für den Baubereich nach LSD-BG (im Sinne des § 3 Abs. 6 LSD-BG) weiter ist, als es bisher nach den allgemeinen Bestimmungen des Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG) der Fall war. Unter Baubereich werden hier neben den klassischen Bautätigkeiten nach dem BUAG auch beispielsweise Einrichtung und Ausstattung, Wartung und Instandhaltung (wie Maler- und Installationsarbeiten) verstanden.

Der Auftraggeber haftet den entsandten oder grenzüberschreitend überlassenen Arbeitnehmern seines Auftragnehmers hinsichtlich Arbeitsleistungen in Österreich im Rahmen der Beauftragung von Bauarbeiten, wie oben beschrieben. Gehaftet wird für Ansprüche der entsandten oder grenzüberschreitend überlassenen Arbeitnehmer auf das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien gebührende Entgelt.

Grundsätzlich haftet nur der direkte Auftraggeber. Der Auftraggeber, der selbst nicht Auftragnehmer der beauftragten Bauarbeiten ist (Erstauftraggeber) haftet nur, wenn er vor der Beauftragung von der Nichtzahlung des Entgelts wusste oder diese auf Grund offensichtlicher Hinweise ernsthaft für möglich halten musste und sich damit abfand. Werden grenzüberschreitend überlassene Arbeitnehmer von einem Auftraggeber mit Bauarbeiten beschäftigt, so haftet der Auftraggeber als Beschäftiger (§ 14 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz ist diesfalls nicht anzuwenden).

Der Arbeitnehmer hat nach § 9 LSD-BG die Möglichkeit innerhalb von acht Wochen nach Fälligkeit im Rahmen einer persönlichen Vorsprache der BUAK mitzuteilen, dass er für seine Arbeitsleistung im Baubereich in Österreich unbefriedigte Entgeltansprüche hat. Dies gilt auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis nicht dem BUAG unterliegt.

Nach Prüfung des Sachverhalts durch die BUAK erhält der Auftraggeber ein Schreiben, das unter Angabe eines konkreten Betrages über die Haftung nach § 9 Abs. 1 LSD-BG informiert. Die Haftung ist mit Zugang der schriftlichen Information begründet und mit der im Schreiben angeführten Höhe begrenzt. Die Haftung endet neun Monate nach Fälligkeit des Entgelts, außer bei erfolgter gerichtlicher Geltendmachung durch den Arbeitnehmer.

Das Informationsschreiben wird neben dem Auftraggeber auch dem Auftragnehmer und Arbeitnehmer übermittelt.
 
Auftraggeberhaftung für Zuschlagsforderungen der BUAK
 
Mit § 9 Abs. 10 LSD-BG wird das Haftungsregime auch auf vom Auftragnehmer gem. § 33d BUAG zu entrichtende Zuschläge ausgedehnt.