BUAK

Antrag ArbeitnehmerIn

Urlaubsersatzleistung (UEL)

Der §9 des BUAG regelt die Ansprüche der ArbeitnehmerInnen bezüglich einer Urlaubsersatzleistung:
Die/der Arbeitnehmer/in hat Anspruch auf Urlaubsersatzleistung im Ausmaß der bereits erworbenen Anwartschaften, wenn

  • ein offener Urlaubsanspruch vorliegt und
  • die Beanspruchung der Urlaubsersatzleistung unmittelbar an ein beendetes Arbeitsverhältnis anschließt
  • kein neues Arbeitsverhältnis in einem buag-pflichtigen Betrieb eingegangen wird.

Anträge sind vor bzw. unverzüglich nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der BUAK einzureichen:

  • Es gilt das Datum des Poststempels.
  • Auszahlungen an Anspruchsberechtigte finden monatlich im Nachhinein, also am 10. des Folgemonats, statt (es werden immer nur die abgegoltenen Urlaubstage des vorangegangenen Monats ausbezahlt).
  • Die Versicherungszeiten beginnen mit dem ersten Tag nach der Beendigung des vorangegangenen buag-pflichtigen Arbeitsverhältnisses.
  • Die Verrechnung wird steuerrechtlich sowie arbeitslosenversicherungsrechtlich analog zur Abfindung behandelt.


Abfindung

Der §10 des BUAG regelt die Ansprüche der ArbeitnehmerInnen bezüglich einer Abfindung:
Die/der Arbeitnehmer/in hat Anspruch auf Abfindung bzw. Teile der Anwartschaften im Ausmaß der bereits erworbenen Anwartschaften, wenn

  • sie/er seit mindestens sechs Monaten in keinem Arbeitsverhältnis mehr steht, auf das dieses Bundesgesetz Anwendung findet;
  • sie/er eine Pension nach den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung, zuerkannt erhalten hat. Bitte Pensionsbescheid einsenden!
  • sie/er Überbrückungsgeld nach § 13l BUAG zuerkannt erhalten hat.


Dieser Anspruch richtet sich gegen die BUAK.

Bei einer Auszahlung der Abfindung bzw. der UEL sind folgende Punkte zu beachten:

  • Mit der Auszahlung der Abfindung bzw. UEL erwirbt die anspruchsberechtigte Person Versicherungszeiten. Der Beginn dieses Versicherungszeitraumes bei der Abfindung ist der achte Tag nach dem Tag der Zahlbarstellung (erster, der Abfindungsverrechnung nachfolgender, Banktag), siehe § 11 (2) ASVG. Der Beginn dieses Versicherungszeitraumes bei der UEL ist der erste Tag nach der Beendigung des vorangegangenen buag-pflichtigen Beschäftigungsverhältnisses.
  • Die Dauer dieser Versicherungszeit ist abhängig von der Anzahl der verrechneten offenen Urlaubstage. Für diese Zeit erfolgt bei der Abfindung eine An- und Abmeldung bei der Österreichischen Gesundheitskasse und es werden Versicherungszeiten für die Kranken- und Pensionsversicherung erworben.
  • Bei der UEL erfolgt eine An- und Abmeldung beim zuständigen Versicherungsträger (gekoppelt an das letzte gemeldete buag-pflichtige Arbeitsverhältnis).
  • Durch die Meldung von Versicherungszeiten an die Österreichische Gesundheitskasse treten folgende Regelungen in Kraft:
    • Es erfolgt keine Auszahlung von Arbeitslosengeldbezug bzw. Karenzgeld während der Versicherungszeit.
    • Wegfall von Pensionsansprüchen bei vorzeitiger Alterspension.
  • Die Abfindung bzw. UEL besteht zu gleichen Teilen aus einem Urlaubsgeld (lfd. Bezug) und einem Urlaubszuschuss (Sonderzahlung).
  • Die Besteuerung gilt auch bei Tod der/des Arbeitnehmer/in/s (gesetzliche Regelungen dazu finden sich im § 32 Abs.2 EStG 1988).

Wenn Sie auf schriftlichem Weg Ihren Antrag auf Abfindung bzw. UEL einreichen möchten, so ersuchen wir Sie den "Antrag auf Urlaubsabfindung" bzw. "Antrag auf Urlaubsersatzleistung" inklusive einer Bankbestätigung ausgefüllt an die BUAK zu übersenden. Eine Bankbestätigung ist nur erforderlich, wenn die Kontodaten noch nie an die BUAK übermittelt wurden bzw. das Konto geändert wurde. Finden Sie hier weitere Informationen zu Auszahlungen.

Bitte legen Sie eine Kopie Ihres amtlichen Lichtbildausweises bei!


Einreichung um Urlaub im aufrechten Arbeitsverhältnis:
Nur der jeweilige Betrieb kann um Urlaub für den/die Arbeitnehmer/in bei der BUAK einreichen.


Am Ende bzw. nach Ende des aufrechten Arbeitsverhältnisses:
Sollten am "Urlaubskonto" des/der Arbeitnehmer/s/in noch offene Ansprüche vorhanden sein, kann der/die Arbeitnehmer/in um Urlaubsersatzleistung bzw. Abfindung bei der BUAK ansuchen. Sind Ansprüche vom Verfall innerhalb der folgenden
sechs Monate betroffen, werden diese automatisch in Form einer Urlaubsersatzleistung ausbezahlt.