BUAK

Richtlinien Lohnpfändung

Diese Richtlinien finden nur Anwendung bei Urlaubsauszahlungen, die von der BUAK direkt an den/die ArbeitnehmerIn überwiesen wird. Betriebe, die ein Treuhandkonto eingerichtet haben und das Urlaubsgeld von der BUAK dorthin überwiesen bekommen, sind von dieser Regelung nicht betroffen.

Gemäß § 299a Abs. 3 EO kann die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) als Dritte im Fall einer Lohnpfändung die Zahlungen nach den Angaben und Berechnungen des/der Arbeitgeber/s/in schuldbefreiend selbst vornehmen. Die Umsetzung dieser Bestimmung erfolgt nach Maßgabe dieser Richtlinien.

Bekanntgabe von zusätzlichen Informationen bei einer Urlaubseinreichung

1. Für den Fall, dass das Arbeitseinkommen eines/r dem BUAG unterliegenden Arbeitnehmer/s/in einer Lohnpfändung gemäß § 290a ff EO unterzogen wurde, hat der Betrieb (das BUAG-pflichtige Unternehmen) der BUAK bei jeder Urlaubseinreichung zusätzlich zu den bestehenden Informationspflichten folgende Informationen bekannt zu geben:

  • Mitteilung, dass eine Exekution gemäß § 290a ff gegen den Arbeitnehmer vorliegt;
     
  • Art der Exekution (normale Pfändung, Unterhaltsexekution gemäß § 291 b EO)
     
  • offener Forderungs-(Rest-)Betrag
     
  • Unterhaltspflichten (gesamt; der/die ArbeitnehmerIn selbst ist nicht mitzurechnen)
     
  • Das die Exekution bewilligende Gericht sowie die Geschäftszahl (E-Zahl) des Gerichts. Soweit es sich um eine Direktpfändung von Behörden handelt, die Bezeichnung der Behörde samt Geschäftszahl
     
  • Gläubigerdaten bzw. Daten der Rechtsvertretung (Bezeichnung jener Person/en, welche zur Entgegennahme der gepfändeten Geldbeträge berechtigt ist/sind.)
     
  • Aktenzahl der Gläubiger bzw. deren Rechtsvertreter
     
  • Bankverbindung der Gläubiger bzw. Rechtsvertretung
     
  • Ob das Arbeitsverhältnis im Monat des Urlaubsantritts begonnen wurde oder ob das Arbeitsverhältnis im Monat des Urlaubsantritts beendet wird, gegebenenfalls Anfangs-/Beendigungsdatum.
     
  • Sonstige wesentliche Informationen (z.B. ob eine Ratenvereinbarung besteht; ob eine gerichtliche Zusammenrechnung gemäß § 292 EO angeordnet wurde.)
     

Berücksichtigung unpfändbarer Freibeträge

2. Die monatlichen unpfändbaren Freibeträge gemäß § 291 a EO werden wie folgt berücksichtigt:

  • Für das laufende Einkommen (Urlaubsgeld) erfolgt anhand der Angaben des Arbeitgebers eine Umrechnung auf Tage, wobei als Aliquotierungsbasis Sozialversicherungstage herangezogen werden.
     
  • Die Urlaubsentgelte eines Kalenderjahres – und damit auch jener Anteil, der Urlaubszuschuss und somit Sonderzahlung ist – werden in der Praxis in Form von Teilzahlungen, allenfalls verteilt auf mehrere Kalendermonate geleistet. Der unpfändbare Freibetrag, der für die Sonderzahlung gebührt, wird wie das laufende Einkommen (Urlaubsgeld) auf Tage umgerechnet.
     

Weitere Richtlinien

3. Bei der Verrechnung des eingereichten Urlaubes werden die, auf die eingereichten Urlaubstage entfallenden Freibeträge aus laufendem Einkommen (Urlaubsgeld) und Sonderzahlung (Urlaubszuschuss) an den/die ArbeitnehmerIn ausbezahlt. Der exekutierbare Anteil wird direkt an die Gläubiger bzw. deren Rechtsvertretung zur Auszahlung gebracht.

4. Der von der BUAK an den/die ArbeitnehmerIn ausbezahlte Teil des Freibetrags gemäß § 291 a EO wird in der dem Betrieb und dem/der ArbeitnehmerIn zur Verfügung gestellten Urlaubsabrechnung gesondert ausgewiesen.

5. Ebenso werden die an die Gläubiger bzw. deren RechtsvertreterInnen zur Auszahlung gelangenden Beträge in der dem Betrieb und dem/der ArbeitnehmerIn zur Verfügung gestellten Urlaubsabrechnung gesondert ausgewiesen.

6. Die von der BUAK an die Gläubiger bzw. deren RechtsvertreterInnen vorgenommenen Zahlungen wirken sowohl für den Betrieb (das BUAG-pflichtige Unternehmen) als auch für den/die ArbeitnehmerIn im Umfang dieser Zahlungen schuldbefreiend.

7. Der Betrieb (das BUAG-pflichtige Unternehmen) hat sowohl bei der Lohnabrechnung als auch bei der Berechnung der gepfändeten und an die GläubigerInnen des/der Arbeitnehmer/s/in abzuführenden Beträge die von der BUAK geleisteten und in den Abrechnungen gemäß Punkt 4. und 5. dieser Richtlinien ausgewiesenen Zahlungen zu berücksichtigen.

Für Fragen und Auskünfte wenden Sie sich bitte an ue@buak.at. Telefonisch stehen wir Ihnen gerne unter 0579 579 DW2115/2119 zur Verfügung.