ArbeitnehmerInnen-Information 4. Quartal 2020
ANI 4.Quartal 2020
Der Versand der ArbeitnehmerInneninformation (ANI) für das 4. Quartal 2020 beginnt Mitte Februar 2021.
Sollten Sie bis Ende Februar 2021 keine ArbeitnehmerInneninformation für das 4. Quartal 2020 erhalten haben, melden Sie sich bitte unter der unten angegebenen Telefonnummer!
Die ArbeitnehmerInneninformation im 4. Quartal 2020 erhalten alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer welche im Jahr 2020 Beschäftigungszeiten nach dem BUAG erworben haben!
Auch diesmal bieten wir Ihnen wieder die Möglichkeit, bei Fragen die ArbeitnehmerInneninformations-Hotline unter der Telefonnummer
+43 (0) 579579 5000 zu wählen!
Auch auf der ANI für das gesamte Jahr 2020 sehen Sie die Covid19 Kurzarbeitszeiten im Jahr 2020 (nur möglich im Zeitraum 01.04.-30.06.2020) sowie Informationen zum Überbrückungsgeld:
- Anzeige der Meldungen zur COVID-19-Kurzarbeit gemäß §39a BUAG: es werden der bei der BUAK gemeldete Covid Kurzarbeitszeitraum, als auch die in diesem Zeitraum gemeldeten Tage ohne Arbeitsleistung angezeigt. Bitte beachten Sie, dass der Betrieb für Tage ohne Arbeitsleistung keinen Urlaubszuschlag zu entrichten hat und diese Tage daher bei der Berechnung des Urlaubsanspruches nicht berücksichtigt werden.
- Angabe der Anzahl der Beschäftigungswochen, die für die Anspruchsberechtigung zum Überbrückungsgeld berücksichtigt werden.
- Information über die Möglichkeit einer Überbrückungsabgeltung.
Nähere Details zum Überbrückungsgeld finden Sie hier.
- Angabe der offenen Urlaubsansprüche mit Verfallsdatum
- Anzeigepflicht bei Unterschreitung des Grundlohns gemäß § 7h Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993 mit 01.01.2013
Im Zusammenhang mit der Schaffung des Lohn- und Sozialdumpinggesetzes wurde vielfach kritisiert, dass die von einer Unterentlohnung betroffenen ArbeitnehmerInnen keine Kenntnis über eine diesbezügliche Anzeige durch die zuständige Kontrollstelle haben.
Dies soll nun durch den Hinweis auf der ANI beseitigt werden, um so die Durchsetzung der ArbeitnehmerInnenansprüche zu verbessern.
Korrekte Adresse für den Versand der ArbeitnehmerInneninformation
Ihre Adresse hat sich geändert?
Bitte teilen Sie uns dies mit! So ist sicher gestellt, dass Sie auch in Zukunft die ArbeitnehmerInneninformation an die aktuelle Adresse erhalten.
ArbeitnehmerInnen können uns Ihre Adresse schriftlich oder persönlich mitteilen:
Schriftlich
- Kopie des Meldezettels
- Kopie amtlicher Lichtbildausweis (sofern die BUAK noch keine hat)
- Unterschrift der/des ArbeitnehmerIn/s
- Angabe SV-Nummer
Persönlich
- Vorlage des Meldezettels im Parteienverkehr
- Vorlage amtlicher Lichtbildausweis (sofern die BUAK noch keinen hat)
Betriebe können durch die Übermittlung der Meldeliste Adressänderungen der ArbeitnehmerInnen bekanntgeben.