BUAK

Überbrückungsabgeltung

Entscheidet sich der/die ArbeitnehmerIn trotz Erfüllung aller Voraussetzungen, das Überbrückungsgeld nicht in Anspruch zu nehmen und arbeitet weiter in einem buag-pflichtigen Beschäftigungsverhältnis oder unterbricht den Bezug des Überbrückungsgeldes, um in einem buag-pflichtigem Arbeitsverhältnis zu stehen, kann er/sie eine einmalige Überbrückungsabgeltung beantragen.


Diese kann nur binnen zwölf Monaten nach Antritt einer Alterspension (Alters-, Korridor- oder Schwerarbeitspension) oder zwölf Monaten nach Bezugsbeginn von Sonderruhegeld beantragt werden.
Die Abgeltung beträgt 50% des sonst zustehenden Überbrückungsgeldes für den/die ArbeitnehmerIn und 30% für den/die ArbeitgeberIn.

Auch kann ein/e Arbeitnehmer, der/die alle Voraussetzungen erfüllt und berufsunfähig wird und dauerhaft Invaliditätspension bezieht, eine Abgeltung in Höhe von 50% des fiktiv zustehenden Überbrückungsgeldes beantragen.

Der Antrag ist in diesem Fall innerhalb von 12 Monaten nach Zuerkennung der Invaliditätspension zu stellen.

 

Antragstellung
Für die Inanspruchnahme der Überbrückungsabgeltung ist ein gesonderter Antrag binnen zwölf Monaten ab Antritt der Alterspension (Alters- Schwerarbeits- oder Korridorpension), im Fall des Sonderruhegeldes zwölf Monate nach Beginn des Sonderruhegeldbezugs des/der Arbeitnehmer/s/in zu stellen. Bei Antragstellung durch den/die Arbeitnehmer/in oder den/die ArbeitgeberIn wird der Anspruch auf Überbrückungsabgeltung auch für den jeweils anderen Teil geprüft. Eine Überbrückungsabgeltung wird bei der nächstfolgenden Zuschlagsvorschreibung berücksichtigt.

Im Fall des Bezuges einer Invailditätspension muss der Antrag innerhalb von 12 Monaten nach deren Zuerkennung gestellt werden.

Verschiebung
Es ist zu beachten, dass bei einer Verschiebung des Überbrückungsgeldbezuges, die nicht rechtzeitig bekanntgegeben wurde (mindestens 3 Arbeitstage vor Beginn des ursprünglichen Bezugszeitraumes), sich die Überbrückungsabgeltung sowohl für ArbeitnehmerIn als auch ArbeitgeberIn um jeweils 5 Prozentpunkte verringert.

Die Überbrückungsabgeltung kann von/für Arbeitnehmern/innen ab dem Geburtsjahrgang 1957 bezogen werden.