BUAK

Beschäftigungszeiten


Als Beschäftigungszeiten gelten:

  • Zeiten einer Beschäftigung in Arbeitsverhältnissen, die den Bestimmungen des BUAG unterliegen
     
  • Zeiten eines Urlaubes (Zusatzurlaubes) sowie Zeiten, für die eine Urlaubsersatzleistung gewährt wird
     
  • Zeiten einer durch Krankheit (Unglücksfall), Arbeitsunfall oder Berufskrankheit verursachten Arbeitsverhinderung für die Dauer des Arbeitsverhältnisses oder, wenn das Arbeitsverhältnis während der Arbeitsverhinderung endet, für die Dauer des gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Entgeltanspruches bei diesen Arbeitsverhinderungen
     
  • Zeiten einer Arbeitsverhinderung durch sonstige Gründe, für die Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht
     
  • Zeiten eines Arbeitsausfalles wegen Schlechtwetter
     
  • Zeiten einer von der/m ArbeitgeberIn ausdrücklich genehmigten Betriebsabwesenheit (max. 1 Tag)
     
  • Zeiten einer Bildungsfreistellung (§ 118 und 130 Abs. 3 Arbeitsverfassungsgesetz)