BUAK

5 Jahre Lohn- und Sozialdumping

Erfolge der BUAK im Überblick
Das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSDB-G) trat erstmals mit 1. Mai 2011 in Kraft. Im Kern verbietet das Gesetz die unterkollektivvertragliche Entlohnung in Österreich tätiger ArbeitnehmerInnen. Nach Österreich entsandten oder überlassenen ArbeitnehmerInnen gebührt zumindest jenes kollektivvertragliche Entgelt, das am Arbeitsort vergleichbaren ArbeitnehmerInnen von vergleichbaren ArbeitgeberInnen zusteht.

Im Baubereich besitzt die BUAK hier umfassende Kompetenzen. Sie ist im Entsendebereich als einzige Institution Kontrollorgan und gleichzeitig auch Anzeigenlegerin sowie Amtspartei bei unterkollektivvertraglicher Entlohnung. D. h. die BUAK führt Entgeltkontrollen auf Baustellen durch, prüft auftretende Verdachtsfälle, erstattet gegebenenfalls Anzeige und nimmt ihre Parteistellung im Verwaltungsstrafverfahren durch ihre JuristInnen aktiv wahr.

Mit Stichtag 31. Mai 2017 brachte die BUAK bereits gegen 659 Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber Anzeige wegen des durch ihre Kontrollorgane festgestellten Verdachts auf Unterentlohnung ein. Betroffen waren 2.918 ArbeitnehmerInnen.1

Nähere Informationen bietet die folgende Statistik:


Anzeigen nach Behördensitz Anzeigen wegen Unterentlohnung Gesamt Rechtskräftige Entscheidungen
  Inländische Unternehmen2 Betroffene ArbeitnehmerInnen
in inländischen Unternehmen
Ausländische Unternehmen2 Betroffene ArbeitnehmerInnen
in ausländischen Unternehmen
 Unternehmen   Arbeitnehmer   Gesamt  Verhängte Strafen in Euro
Burgenland 3 21 53 238 56 259 13 150.500,00
Kärnten 6 37 76 217 82 254 41 155.000,00
Nierösterr. 4 47 55 362 59 409 19 177.800,00
Oberösterr. 15 104 14 64 29 168 19 241.000,00
Salzburg 8 38 42 230 50 268 20 273.500,00
Steiermark 18 51 148 660 166 711 81 1.637.100,00
Tirol 2 2 91 267 93 269 30 433.500,00
Vorarlberg 1 10 19 52 20 62 3 3.000,00
Wien 9 42 95 476 104 518 33 300.500,00
Gesamt 66 352 593 2.566 659 2.918 259 3.371.900,00

Zu den 494 Anzeigen liegen mit Stand 30.04.2016 bereits 259 rechtskräftige Entscheidungen vor. Die verhängte Strafsumme betrug
3.371.900 Euro3.
 
Rund 12% der Anzeigen betrafen Unternehmen mit Sitz im Inland (Bau- oder Arbeitskräfteüberlassungsbetriebe). Die Verdachtsfeststellungen geschahen hier auf Grund von Baustellen- und Betriebsprüfungen. Entgeltkontrollen durch die Betriebsprüfer der BUAK (BUAK-Kontrollabteilung) erfolgen im Inlandsbereich auch im Rahmen der allgemeinen Prüfung gemäß dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) und werden daher statistisch nicht gesondert erfasst.
 
Die meisten Anzeigen wegen Unterentlohnung im Entsendebereich richten sich gegen ArbeitgeberInnen mit Sitz in Ungarn (124), gefolgt von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern mit Sitz in Slowenien (123), der Slowakei (50), Portugal (41) und Deutschland (30).

Neben dem Straftatbestand der Unterentlohnung stellt das LSDB-G auch Kontrollvereitelungen unter Strafe. So sind ArbeitgeberInnen mit Sitz außerhalb Österreichs grundsätzlich verpflichtet, die Lohnunterlagen auf der Baustelle bereitzuhalten. Auf Verlangen sind diese Unterlagen der BUAK  auch zu übermitteln. Sinngemäß gilt dies ebenso für die ZKO 3 Meldung (Entsendemeldung) sowie das A1 Entsendeformular.

Seit 01.01.2015 erstattete die BUAK gegen 133 ArbeitgeberInnen Anzeige wegen fehlender bzw. nicht übermittelter Lohnunterlagen.4 Nähere Informationen dazu bietet die folgende Statistik:
 
 
  Weitere Anzeigen 
 nach AVRAG 
  Vereitlung der Entgeltkontrolle 
(Lohnunterlagen)
  Sonstige Kontrollvereitelung 
(ZKO 3 / A1)
    Unternehmen    ArbeitnehmerInnen 
in Unternehmen
  Unternehmen    ArbeitnehmerInnen 
in Unternehmen
Burgenland 13 46 3 3
Kärnten 19 59 4 10
Niederösterreich 13 48    
Oberösterreich 2 8 2 6
Salzburg 13 40 4 8
Steiermark 13 38 6 18
Tirol 25 80    
Vorarlberg 10 36    
Wien 25 94 4 18
Gesamt 133 449 23 63


1 Daten auch im Folgenden erfasst je Anzeige; Stand 30.04.2016.
2 Nach Sitz der Arbeitgeberin, des Arbeitgebers.
3 Die Daten hinsichtlich der rechtskräftigen Erledigungen stammen aus dem Programm 'Beicon'.
4 Stand 30.04.2016. Die BUAK ist erst seit der LSDB-G Novelle 2014, die mit 01.01.2015 in Kraft trat, auch Anzeigelegerin nach LSDB-G/AVRAG hinsichtlich dieser Kontrollvereitelungen.