Verschiebung der Verfallsfristen für Urlaubsansprüche aus dem Jahr 2017
Verfall von Urlaubsansprüchen
Ebenfalls mit dem 2. COVID-19 Gesetzespaket wurde die Bestimmung des § 18b Abs. 2 AVRAG beschlossen. Damit kommt es zu einer Hemmung der am 16.03. laufenden oder danach zu laufen beginnenden Verfalls- und Verjährungsfristen für arbeitsrechtliche Ansprüche bis zum 30.04.2020.
Dies bedeutet für die BUAK, dass der Verfall der Urlaubsansprüche für das Jahr 2017 nicht gem. § 7 Abs. 6 BUAG am 31.03.2020 (24 Uhr), sondern am 16.05.2020 eintreten würde.
Aus administrativen und programmtechnischen Gründen tritt der Verfall der Urlaubsansprüche aus dem Jahr 2017 mit dem 31.05.2020 (24 Uhr) ein.