BUAK BVK

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BUAK Betriebliche Vorsorgekasse GesmbH
Kliebergasse 1a, 1050 Wien

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Mo bis Do 7.15 bis 16.00 Uhr
Fr 7.00 bis 13.00 Uhr

Verfügungsanspruch

Bei Beendigung eines Arbeits- bzw. freien Dienstverhältnisses kann sich für den Anwartschaftsberechtigten ein Anspruch auf Auszahlung der Abfertigung gegen die Betriebliche Vorsorgekasse (BVK) ergeben.

 

Dieser Anspruch entsteht, wenn folgende 2 Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt werden:

1) es bestehen mindestens drei Einzahlungsjahre (36 Beitragsmonate) UND

2) das aktuelle Dienstverhältnis wird positiv (z.B. durch Dienstgeberkündigung,  
     einvernehmliche Lösung, Zeitablauf etc.) beendet.

 
In den folgenden Fällen besteht grundsätzlich ein Verfügungsanspruch:

  • bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses bzw. freien Dienstverhältnisses und Inanspruchnahme einer Pension
  • wenn seit mindestens fünf Jahren kein Arbeits- bzw. freies Dienstverhältnis besteht, auf das die Bestimmungen des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes anzuwenden sind
  • bei Tod des Anwartschaftsberechtigten:

hier gebührt die Abfertigung dem Ehegatten bzw. dem eingetragenen Partner sowie den Kindern (Wahl-, Pflege-, Stiefkinder) des Anwartschaftsberechtigten zu gleichen Teilen, sofern für diese Kinder zum Zeitpunkt des Todes des Anwartschaftsberechtigten Familienbeihilfe gemäß § 2 des Familienlastenausgleichsgesetzes bezogen wird. Melden sich keine anspruchsberechtigten Personen binnen drei Monaten, fällt die Abfertigung in die Verlassenschaft.

 

Kein Anspruch entsteht bei:

  • Selbstkündigung durch ArbeitnehmerIn bzw. freie/n DienstnehmerIn, ausgenommen Kündigung nach Mutterschutz oder Väterkarenz,
  • verschuldeter Entlassung,
  • unberechtigtem vorzeitigen Austritt oder
  • wenn insgesamt noch keine drei Einzahlungsjahre (36 Beitragsmonate) seit der ersten Beitragsleistung oder der letzten Auszahlung vorliegen

 

Entsteht kein Verfügungsanspruch, geht der Abfertigungsanspruch selbstverständlich nicht verloren ("Rucksackprinzip") und wird in der Betrieblichen Vorsorgekasse weiter veranlagt. Ein Auszahlungsanspruch entsteht in diesem Fall, wenn ein neuerliches Arbeitsverhältnis bzw. freies Dienstverhältnis nicht aus obigen Gründen gelöst wird.

 

Nachfolgende Fälle stellen Ausnahmen für das Vorliegen von mindestens 3 Einzahlungsjahren (36 Beitragsmonaten) dar:

  • Wurde lediglich eine Weiterveranlagung der Abfertigung in der BVK oder eine Übertragung der gesamten Abfertigung in die BVK des neuen Arbeit- bzw. Dienstgebers verfügt, entsteht der Verfügungsanspruch vor Ablauf der Dreijahresfrist erneut.
  • Werden bei der Vorsorgekasse des bisherigen Arbeit- bzw. Dienstgebers mindestens drei Jahre keine Beiträge mehr einbezahlt, kann eine Übertragung der Abfertigung auf die Vorsorgekasse des neuen Arbeitgebers bzw. der Selbständigenvorsorge beantragt werden, auch wenn eigentlich noch kein Verfügungsanspruch entstanden ist. Wurde ein solcher Antrag gestellt, entsteht der Verfügungsanspruch ebenfalls vor Ablauf der Dreijahresfrist erneut.

 

Wurden für den Anwartschaftsberechtigten bei mehreren Betrieblichen Vorsorgekassen Beiträge einbezahlt, wird der Verfügungsanspruch zentral ermittelt und ihm wird bei Vorliegen eines Anspruchs von jeder Vorsorgekasse ein Antragsformular zugeschickt.