BUAK BVK

Kontakt

BUAK Betriebliche Vorsorgekasse GesmbH
Kliebergasse 1a, 1050 Wien

0579 579 3000
0579 579 93 0 99
buak-bvk@buak.at

Mo bis Do 7.15 bis 16.00 Uhr
Fr 7.00 bis 13.00 Uhr

Verfügungsanspruch

Selbständige, die der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG unterliegen

Für den Selbständigen kann ein Anspruch auf Auszahlung des Kapitalbetrages gegen die Betriebliche Vorsorgekasse entstehen

nach mindestens zwei Jahren

  • des Ruhens der Gewerbeberechtigung oder nach dem Erlöschen der die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG begründenden Berechtigung oder
  • nach Beendigung der betrieblichen Tätigkeit

UND

  • nach Vorliegen von mindestens drei Einzahlungsjahren (36 Beitragsmonate) seit der ersten Beitragszahlung oder der letztmaligen Auszahlung.


Freiberuflich Selbständige sowie Land- und Forstwirte

Für den Selbständigen kann ein Anspruch auf Auszahlung des Kapitalbetrages gegen die Betriebliche Vorsorgekasse entstehen

nach mindestens zwei Jahren

  • nach dem Ende der Pflichtversicherung infolge Einstellung der betrieblichen Tätigkeit oder dem Wegfall der berufsrechtlichen Berechtigung oder
  • nach dem Ende der Pflichtversicherung infolge Einstellung der für die Pensionsversicherung nach § 2 GSVG wesentlichen betrieblichen Tätigkeit oder
  • nach der Beendigung der Berufsausübung nach den jeweiligen berufsrechtlichen Regelungen

UND

  • nach Vorliegen von mindestens drei Einzahlungsjahren (36 Beitragsmonate) seit der ersten Beitragszahlung oder der letztmaligen Auszahlung.
     

Nachfolgende Fälle stellen Ausnahmen für das Vorliegen von mindestens 3 Einzahlungsjahren (36 Beitragsmonaten) dar:

  • Wurde lediglich eine Weiterveranlagung des Kapitalbetrages in der BVK oder eine Übertragung des gesamten Kapitalbetrages in eine neue BVK nach der Wiederaufnahme der Gewerbeberechtigung oder der betrieblichen Tätigkeit oder in eine BVK des neuen Arbeitgebers verfügt, entsteht der Verfügungsanspruch vor Ablauf der Dreijahresfrist erneut.
  • Wurde eine Übertragung an die neue Vorsorgekasse beantragt, entsteht der Verfügungsanspruch ebenfalls vor Ablauf der Dreijahresfrist erneut. Diese ist möglich, wenn bei der bisherigen Vorsorgekasse mindestens drei Jahre keine Beiträge mehr einbezahlt wurden und kann beantragt werden, auch wenn eigentlich noch kein Verfügungsanspruch entstanden ist.


In den folgenden Fällen besteht grundsätzlich ein Verfügungsanspruch:

  • ab der Inanspruchnahme einer Eigenpension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung (Zeitpunkt der Zustellung des rechtskräftigen Bescheides) oder gleichartiger Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes oder
  • wenn der Selbständige seit mindestens fünf Jahren keine Beiträge mehr nach dem BMSVG zu leisten hat
  • bei Tod des Selbständigen:

hier gebührt der Kapitalbetrag dem Ehegatten bzw. dem eingetragenen Partner sowie den Kindern (Wahl-, Pflege-, Stiefkinder) des Selbständigen zu gleichen Teilen, sofern für diese Kinder zum Zeitpunkt des Todes des Selbständigen Familienbeihilfe gemäß § 2 des Familienlastenausgleichsgesetzes bezogen wird. Melden sich keine anspruchsberechtigten Personen binnen drei Monaten, fällt der Kapitalbetrag in die Verlassenschaft.