BUAK BVK

Kontakt

BUAK Betriebliche Vorsorgekasse GesmbH
Kliebergasse 1a, 1050 Wien

0579 579 3000
0579 579 93 0 99
buak-bvk@buak.at

Mo bis Do 7.15 bis 16.00 Uhr
Fr 7.00 bis 13.00 Uhr

Wie werde ich Kunde?

Bevor Sie einen Beitrittsvertrag mit unserer Vorsorgekasse abschließen, muss zuerst festgestellt werden, ob Sie zur Beitragsleistung verpflichtet sind oder freiwillig eine Selbständigenvorsorge abschließen können.

Geltungsbereich

Selbständige, die der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG unterliegen

Seit 1.1.2008 sind Selbständige, die der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach  § 2 GSVG unterliegen, zur Beitragsleistung im Rahmen der Selbständigenvorsorge verpflichtet.

Das sind:

  • Mitglieder der Wirtschaftskammer Österreichs
  • Geschäftsführer einer Offenen Gesellschaft und Komplementäre einer Kommanditgesellschaft, wenn die Gesellschaft Mitglied der Wirtschaftskammer ist
  • Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, sofern nicht ASVG anwendbar und die Gesellschaft Mitglied der Wirtschaftskammer ist
  • selbständig erwerbstätige Personen, die aufgrund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und 23 des Einkommenssteuergesetzes 1988 erzielen


Freiberuflich Selbständige sowie Land- und Forstwirte

Seit 1.1.2008 können freiberuflich Selbständige sowie Land- und Forstwirte der Selbständigenvorsorge beitreten. Hat sich der freiberuflich Selbständige oder Land- und Forstwirt jedoch einmal zur Teilnahme an der Selbständigenvorsorge entschlossen, kann er diese Entscheidung nicht mehr widerrufen und ist zukünftig zur Leistung von Beiträgen verpflichtet.

Erfasst vom Geltungsbereich sind:

  • Land- und Forstwirte
  • Ärzte
  • Apotheker
  • Tierärzte
  • Rechtsanwälte
  • Patentanwälte
  • Wirtschaftstreuhänder
  • Notare
  • Zahnärzte
  • Ziviltechniker

 

Auswahl der Betrieblichen Vorsorgekasse

Selbständige, die der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG unterliegen

Hat der Selbständige für seine ArbeitnehmerInnen oder freie DienstnehmerInnen bereits eine Betriebliche Vorsorgekasse (BVK) ausgewählt und einen Beitrittsvertrag abgeschlossen oder wurde ihm bereits eine BVK zugewiesen, hat er die Beiträge an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zu leisten, die eine Weiterleitung an diese BVK vornimmt.

Hat für den Selbständigen noch keine Verpflichtung zur Auswahl einer BVK bestanden, kann er selbst eine auswählen.

Freiberuflich Selbständige sowie Land- und Forstwirte

Ein freiberuflich Selbständiger oder Land- und Forstwirt, dessen Pflichtversicherung oder Berufsausübung nach dem 31.12.2007 begonnen hat, kann sich innerhalb eines Jahres nach dem erstmaligen Beginn der Pflichtversicherung oder Berufsausübung zur Beitragsleistung verpflichten.