Freistellung
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Einzelheiten zum zwischen BUAK und ULAK festgelegten Freistellungsverfahren
- Liegen die genannten Voraussetzungen vor, so kann das Freistellungsverfahren zur Erlangung einer Freistellungserklärung gemäß § 33i BUAG eingeleitet werden. Das notwendige Formular "Antrag zur Freistellung DE" steht Ihnen als Download zur Verfügung.
- Das ausgefüllte, firmenmäßig gezeichnete Formular samt der Auflistung der entsandten ArbeitnehmerInnen ist spätestens innerhalb einer Woche nach Aufnahme der Tätigkeit in Österreich an die ULAK zu übermitteln.
- Die ULAK verständigt die BUAK daraufhin über die Teilnahme Ihres Unternehmens am dortigen Urlaubskassenverfahren. Im Fall einer positiven Rückmeldung wird Ihr Unternehmen von den Beitragszahlungen an die BUAK freigestellt. Danach ergeht eine diesbezügliche Information (Freistellungserklärung) an Ihr Unternehmen.
- Die ausgestellte Freistellungserklärung gilt jedoch lediglich für den konkreten Entsendefall und kann bei Wegfall der Freistellungsvoraussetzungen von der BUAK jederzeit widerrufen werden.
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Bei jeder neuerlichen Entsendung nach Österreich ist eine Übermittlung einer Auflistung der enstandten ArbeitnehmerInnen unbedingt erforderlich. Da die jeweils bekannt gegebenen Daten laufend zwischen der ULAK und der BUAK abgeglichen werden, können somit Doppelmeldungen Ihres Unternehmens an beide Institutionen vermieden werden.
Hinweis zu weiteren Meldeverpflichtungen:
Eine Freistellung vom österreichischen Urlaubskassenverfahren entbindet jedoch nicht von den gesetzlich auferlegten Meldeverpflichtungen gegenüber weiteren Behörden nach dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) und dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG).