Informationen für ArbeitnehmerInnen
Urlaubsanspruch
Der Anspruch auf Urlaub entsteht im Ausmaß jener Anwartschaften, für die der Betrieb die errechneten Zuschläge bei der BUAK entrichtet. Das Urlaubsentgelt ist den ArbeitnehmerInnen direkt von der BUAK auszubezahlen. Dies gilt bei Urlaubsverbrauch während der Entsendung oder innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten nach Beendigung der Beschäftigung in Österreich, wenn das Dienstverhältnis zum entsendenden Unternehmen noch aufrecht ist.
- Es besteht seit mindestens sechs Monaten kein Arbeitsverhältnis, das dem BUAG unterliegt.
- Der Anspruch muss von der/dem Arbeitnehmer/in selbst bei der BUAK geltend gemacht werden.
Die notwendigen Formulare zur Einreichung von Urlaubsentgelten bzw. der Abfindung stehen Ihnen als Download zur Verfügung. Ebenfalls ist im Download das Formular „Bankverbindung Entsendung“ zu finden, mit welchem der BUAK die Kontoverbindung der ArbeitnehmerInnen bekanntzugeben ist. Liegt der BUAK keine Kontoverbindung vor, kann keine Anspruchsauszahlung vorgenommen werden.