BUAK

Anspruchsvoraussetzung

Anspruchsvoraussetzung Abfertigung - alt
Für eine Abfertigung nach dem BUAG sind bestimmte Voraussetzungen zu erbringen, sofern dieser "Grundanspruch" nicht bereits durch die Vorzeitenübernahme erfüllt wurde.


Vorzeitenübernahme

  • ArbeitnehmerInnen, die am 01.10.1987 bei einem BUAG-pflichtigen Betrieb beschäftigt waren, werden alle bei diesem Betrieb geleisteten Zeiten angerechnet, außer diese sind nach den Bestimmungen des Arbeiterabfertigungsgesetzes nicht anrechenbar
  • Sinngemäß gilt dies auch für Arbeitnehmer, die am 01.10.1987 nicht beschäftigt waren, vom letzten Arbeitgeber jedoch innerhalb von 120 Tagen wieder eingestellt wurden

Vor dem 01.10.1987 regelte das Arbeiterabfertigungsgesetz und/oder der Kollektivvertrag inwieweit Zeiten für eine Abfertigung anrechenbar waren.

Voraussetzungen für den Erwerb eines Abfertigungsanspruches

Der/die BauarbeiterIn muß drei Jahre (=156 Kalenderwochen) bei ein und demselben Betrieb beschäftigt sein:

  • entweder liegt ein ununterbrochenes Arbeitsverhältnis im Ausmaß von drei Jahren (= 156 Kalenderwochen) vor oder
  • der/die Arbeitnehmer/in erwirbt im Verlauf eines oder mehrerer Arbeitsverhältnissebeim selben Betrieb mindestens 92 Beschäftigungswochen (innerhalb eines dreijährigen Zeitraumes, also 156 Kalenderwochen), wobei keine Arbeitsunterbrechungen, länger als 22 Wochen sein darf.

Gesetzlich wird es als ein Betrieb angesehen, wenn eine  Überstellung zu einem ARGE- oder Konzernbetrieb vorliegt. Bei Vermittlung durch das Arbeitsmarktservice zu einem anderen Betrieb zählt dieses neue Arbeitverhältnis als Fortsetzung im Sinne dieser Regelung.

Fortlaufspeicherung

Nach Erreichen des Grundanspruches werden alle folgenden Beschäftigungswochen betriebsneutral angerechnet und werden somit für die Berechnung der Höhe des Abfertigungsanspruches herangezogen .

ACHTUNG!

Maßgebend für die Anrechnung der weiteren Beschäftigungszeiten ist die Kündigungsart dieser Arbeitsverhältnisse. Arbeitsverhältnisse, die durch einen der vier nachfolgenden "abfertigungsvernichtenden" Austrittsgründe beendet werden, können für eine Abfertigung nicht herangezogen werden:

  • Kündigung durch ArbeitnehmerIn
  • Unbegründeter vorzeitiger Austritt
  • Verschuldete Entlassung
  • Einvernehmliche Lösung

Lehrzeiten

Hat ein/e Arbeitnehmer/in einmal die Anspruchsvoraussetzungen für eine Abfertigung gemäß BUAG erfüllt, wird die Lehrzeit für die Abfertigung angerechnet. Dabei ist es unerheblich, ob die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen vor oder nach der Lehre liegt. Die Anrechnung erfolgt, wenn inklusive der Lehrzeit 364 Beschäftigungswochen vorliegen.

Restzeiten

Können nicht alle Beschäftigungszeiten für den Abfertigungsanspruch herangezogen werden, spricht die Gesetzgebung von Restzeiten (ergibt sich durch die Staffelung der Abfertigung nach Beschäftigungswochen). Diese Restzeiten werden unter bestimmten Voraussetzungen bei einer eventuellen weiteren Abfertigung angerechnet.
Dazu ist es notwendig, dass ein neuerlicher Anspruch auf Abfertigung (Anspruchsvoraussetzungen) erworben wird. Dieser neuerliche Grundanspruch muss auf 260 Beschäftigungswochen erweitert werden, um die Anrechnung der Restzeiten zu ermöglichen.


Sonderfälle

Im unten stehenden Link finden Sie mehr Informationen zur Auszahlung einer Abfertigung bei Wechsel von einem ArbeiterInnen- in ein Angestelltenverhältnis sowie in Mischbetrieben.

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