Richtlinien zur Lohnpfändung
- Mitteilung, dass eine Exekution gemäß § 290a ff gegen den Arbeitnehmer vorliegt;
- Art der Exekution (normale Pfändung, Unterhaltsexekution gemäß § 291 b EO)
- offener Forderungs-(Rest-)Betrag
- Unterhaltspflichten (gesamt; der/die ArbeitnehmerIn selbst ist nicht mitzurechnen)
- Das die Exekution bewilligende Gericht sowie die Geschäftszahl (E-Zahl) des Gerichts. Soweit es sich um eine Direktpfändung von Behörden handelt, die Bezeichnung der Behörde samt Geschäftszahl
- Gläubigerdaten bzw. Daten der Rechtsvertretung (Bezeichnung jener Person/en, welche zur Entgegennahme der gepfändeten Geldbeträge berechtigt ist/sind.)
- Aktenzahl der Gläubiger bzw. deren Rechtsvertreter
- Bankverbindung der Gläubiger bzw. Rechtsvertretung
- Ob das Arbeitsverhältnis im Monat des Urlaubsantritts begonnen wurde oder ob das Arbeitsverhältnis im Monat des Urlaubsantritts beendet wird, gegebenenfalls Anfangs-/Beendigungsdatum.
- Sonstige wesentliche Informationen (z.B. ob eine Ratenvereinbarung besteht; ob eine gerichtliche Zusammenrechnung gemäß § 292 EO angeordnet wurde.)
- Für das laufende Einkommen (Urlaubsgeld) erfolgt anhand der Angaben des Arbeitgebers eine Umrechnung auf Tage, wobei als Aliquotierungsbasis Sozialversicherungstage herangezogen werden.
- Die Urlaubsentgelte eines Kalenderjahres – und damit auch jener Anteil, der Urlaubszuschuss und somit Sonderzahlung ist – werden in der Praxis in Form von Teilzahlungen, allenfalls verteilt auf mehrere Kalendermonate geleistet. Der unpfändbare Freibetrag, der für die Sonderzahlung gebührt, wird wie das laufende Einkommen (Urlaubsgeld) auf Tage umgerechnet.
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