BUAK

SWE Anspruch

Anspruchsvoraussetzung
Betriebe, die unter den Geltungsbereich gem. § 1 Abs. 1 des Bauarbeiter- Schlechtwetterentschädigungsgesetzes 1957 (BSchEG) fallen, können unter bestimmten Voraussetzungen bei der BUAK um Schlechtwetterentschädigung ansuchen.

Voraussetzungen für Einreichung

  • arbeitsbehindernde atmosphärische Einwirkungen (Regen, Schnee, Frost und Hitze) sind so stark oder so nachhaltig, dass die Arbeit nicht aufgenommen oder fortgesetzt oder die Aufnahme oder Fortsetzung der Arbeit den ArbeitnehmerInnen nicht zugemutet werden kann oder
     
  • die Folgewirkungen dieser arbeitsbehindernden atmosphärischen Einwirkungen die Arbeit so erschweren, dass die Aufnahme und Fortsetzung der Arbeit technisch unmöglich ist oder den ArbeitnehmerInnen nicht zugemutet werden kann.
     

Mehr Informationen über die Schlechtwetterkriterien erhalten Sie hier.

Entscheidung über den Arbeitsausfall
Nur der Betrieb, nach Anhörung des Betriebsrates, entscheidet, ob die Arbeit einzustellen, fortzuführen oder wiederaufzunehmen ist (siehe § 5 Abs. 1 BSchEG).

Ersatzarbeit
Die/der Arbeitnehmer/in ist verpflichtet, eine andere, zumutbare Arbeit im Betrieb zu verrichten (ohne Schmälerung des Entgeltes).
Auf Anordnung des Betriebes muss die/der Arbeitnehmer/in drei Stunden auf der Baustelle verbleiben, um eine Witterungsbesserung abzuwarten. Allerdings muss eine entsprechende Unterkunft vorhanden sein (siehe § 5 Abs. 2 BSchEG).

Kontingent
Die Höhe des Anspruches auf Schlechtwetterentschädigung ist für die Sommerperiode und die Winterperiode unterschiedlich festgesetzt:

Sommerperiode: 1. Mai bis 31. Oktober

für alle Arbeitsstellen: 120 Stunden
 

Winterperiode: 1. November bis 30. April

für alle Arbeitsstellen: 200 Stunden


Nicht in Anspruch genommene Stunden aus der Sommerperiode werden in der nachfolgenden Winterperiode für die Gewährung einer Schlechtwetterentschädigung herangezogen.