BUAK

Abfertigung

Abfertigung nach dem BUAG ("Abfertigung Alt")

Der grundlegende Gedanke war, die bereits in der Urlaubsregelung der BauarbeiterInnen verankerte "Betriebsneutralität" auch auf die Abfertigung zu erstrecken.
Dies bedeutet, dass die Beschäftigungszeiten bei verschiedenen Betrieben für die Berechnung des Abfertigunsganspruches zusammengezählt werden.
So besteht seit 01.Oktober 1987 die Abfertigungsregelung nach dem BUAG.

Die Abfertigung dient verschiedenen sozialpolitischen Zwecken:

  • Vorsorge für die in Folge mit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses drohende Arbeitslosigkeit
  • Treueprämie für längere Dienstdauer
  • Anteil von dem, durch die Leistung der/des Arbeitnehmer/in/s mitbewirkten Aufschwung des Unternehmens
  • Überbrückung für die durch Verlust des Arbeitsplatzes bedingte Schmälerung des Einkommens
  • Ausgleich für die Abnützung der Arbeitskraft durch längere Dauer der Beschäftigung in einem bestimmten Betrieb

Abfertigung nach dem BMSVG ("Abfertigung Neu")

Das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) gilt für Arbeitsverhältnisse, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen und nach dem 31.12.2002 begonnen haben sowie für freie Dienstverhältnisse, deren Beginn nach dem 01.01.2008 liegt.

Die BUAK Betriebliche Vorsorgekasse verwaltet treuhändisch Abfertigungsbeiträge. Lesen Sie hier mehr zur nachhaltigen Veranlagung der BUAK BVK.

Folder zum Sachbereich Abfertigung

Zuschlagsberechnung Abfertigung alt