BUAK

Neuerungen bei Überbrückungsgeld/-abgeltung

  • Ab 1.1.2020 beträgt die Überbrückungsabgeltung 50%
    für ArbeitnehmerInnen und 30% für Betriebe, wenn die
    Alterspension mit 1.1.2020, oder später angetreten wird.

 

  • Bis 31.12.2019 gebührt dem/der ArbeitnehmerIn
    eine einmalige Abgeltung in Höhe von 35% des sonst
    zustehenden Überbrückungsgeldes. Dem Betrieb steht
    eine einmalige Abgeltung in Höhe von 20% des sonst dem/r
    ArbeitnehmerIn zustehenden Überbrückungsgeldes zu.

 

  • Sind alle Voraussetzungen für Überbrückungsgeld erfüllt, kann stattdessen bei weiterer Beschäftigung eine Abgeltung bezogen werden. Hier können Sie die Details zur Überbrückungsabgeltung lesen.

 

  • Die Anspruchsvoraussetzungen für Überbrückungsgeld erfordern den Nachweis von 10 absolvierten Einheiten von gesundheitsfördernden Maßnahmen erweitert. Lesen Sie hier mehr dazu.

 

  • Das Arbeitsverhältnis endet ab 01.01.2017 mit dem dem Beginn des Überbrückungsgeldberzuges vorangehenden Tag durch Kündigung des/r Arbeitnehmer/s/in. Eine Kündigung, welche der/die ArbeitgeberIn noch vor diesem Kündigungstermin vornimmt, kann eine Motivkündigung sein. Lesen Sie hier mehr zu den neuen Bestimmungen.