BUAK

FerialpraktikantIn vs. FerialarbeiterIn


Um eine BUAG-Pflicht feststellen zu können, ist zu beurteilen, ob es sich bei dem/der ArbeiterIn um eine Person in schulischer/universitärer Ausbildung handelt, die im Zuge der Ausbildung Praxiszeiten erwerben muss.

FerialpraktikantIn - Personen in schulischer/universitärer Ausbildung mit verpflichtenden Praxiszeiten – freiwilliges Taschengeld

Personen, die im Zuge ihrer Ausbildung Praxiszeiten erwerben müssen. Da die Praxiserfahrung im Mittelpunkt steht, eine zeitliche Obergrenze bei der Beschäftigung besteht und die Bestimmungsfreiheit des/r Praktikanten/in weitgehend nicht ausgeschalten ist, besteht kein Arbeitsverhältnis im klassischen Sinne. Daher erwirbt der/die FerialpraktikantIn auch keinen Urlaubsanspruch. Aus diesem Grund hat der Betrieb auch keine Zuschläge an die BUAK zu entrichten.

FerialarbeiterIn - Personen, die während der Ferien arbeiten – Bezahlung mit entsprechendem Entgelt

Personen die ihr zeitlich befristetes Beschäftigungsverhältnis in wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit gegen Entgelt (persönliche Leistungspflicht, Weisungsgebundenheit, Eingliederung, Arbeit mit Betriebsmitteln des Dienstgebers usw.) eingehen. Der/die PraktikantIn erwirbt Urlaubsansprüche. Aus diesem Grund hat der Betrieb für jene Personen Zuschläge an die BUAK zu entrichten.