BUAK

Überbrückungsgeld für 18 Monate

Die Auszahlung an ArbeitnehmerInnen findet seit 01.01.2015 statt.
 
Das Überbrückungsgeld steht jenen ArbeitnehmerInnen zur Verfügung, die
 
  • nach Vollendung des 58.Lebensjahres in keinem buag-pflichtigen Arbeitsverhältnis mehr stehen,
     
  • im Anschluss an den Bezug des Überbrückungsgeldes einen Anspruch auf eine Alterspension (Alters-, Korridor- oder Schwerarbeitspension) haben,
     
  • mindestens 520 Beschäftigungswochen nach Vollendung des 40. Lebensjahres in einem/mehreren buag-pflichtigen Arbeitsverhältnis/sen erworben haben und
     
  • mindestens 30 Beschäftigungswochen in einem/mehreren buag-pflichtigen Arbeitsverhältnis/sen nach Vollendung des 56.Lebensjahres gestanden haben. 

Betriebe
Zuschläge für diesen Sachbereich werden seit 1.Jänner 2014 eingehoben. Sie betragen für eine Beschäftigungswoche das 1,5fache des kollektivvertraglichen Stundenlohns.
 
 
ArbeitnehmerInnen
Auszahlungen an Anspruchsberechtigte finden seit 1.Jänner 2015 statt. Die monatliche Höhe des Überbrückungsgeldes beträgt das 169,5fache des für den/die ArbeitnehmerIn in den letzten 52 Wochen vor Beendigung des letzten Arbeitsverhältnisses geltenden kollektivvertraglichen Stundenlohns.
 
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