Einhebung Verzugszinsen in Coronakrise
Vorgehensweise Verzugszinsen
- Für Forderungen aus den Zuschlagszeiträumen Februar, März, April 2020 werden von der BUAK keine Verzugszinsen eingehoben.
- Für offene Forderungen aus Zuschlagszeiträume vor dem Februar 2020 werden im Zeitraum 13.03.2020 bis 31.05.2020 keine Verzugszinsen vorgeschrieben.
Hinweis: Eine Kombination beider Varianten zur Verzugszinsen-Berechnung ist natürlich dann denkbar und möglich, wenn bei einem Unternehmen Forderungen aus Zuschlagszeiträumen vor Februar 2020 und ab Februar 2020 zusammentreffen!