BUAK

Vorgehensweise bei Verzugszinsen und Einhebung offener Forderungen

Wir haben Sie bereits am 11.03.2020 darüber informiert, dass die BUAK aufgrund der durch die Corona-Krise verursachten, schwierigen wirtschaftlichen Situation – vorläufig bis 30.04.2020 – keine Mahnungen versendet, keine Exekutionsanträge einbringt oder Insolvenzanträge stellt.

Die Stundung von Zuschlagsforderungen ist auf Antrag bei der Rechtsabteilung (rechtswesen@buak.at) möglich, wobei eine Entscheidung darüber nach Beurteilung des jeweiliges Einzelfalles erfolgt.

 



Bezüglich des Themenkomplexes „Verzugszinsen und Einhebungspraxis offener Forderungen durch die BUAK“ wurden von der Geschäftsführung folgende Vorgehensweisen fixiert:
 

  • Für Forderungen aus den Zuschlagszeiträumen Februar, März, April 2020 werden von der BUAK keine Verzugszinsen eingehoben.

     
  • Für offene Forderungen aus Zuschlagszeiträume vor dem Februar 2020 werden im Zeitraum 13.03.2020 bis 31.05.2020 keine Verzugszinsen vorgeschrieben.


Hinweis: Eine Kombination beider Varianten zur VZ-Berechnung ist natürlich dann denkbar und möglich, wenn bei einem Unternehmen Forderungen aus ZZ vor Februar 2020 und ab Februar 2020 zusammentreffen!

     

  • Ratenzahlungen sind wie bisher in maximal 6 Raten möglich, wobei die Zahlung der ersten Rate (über Antrag der Firmen bei der Rechtsabteilung) bis in den Mai 2020 (abhängig vom sonstigen Datum der Fälligstellung) aufgeschoben werden kann.

     
  • Ratenzahlungen sind wie bisher in maximal 6 Raten möglich. Abhängig von der dann vorherrschenden Situation (der ZZ Februar wird bspw. am 15.04.20 fällig) wird eine Regelung zum Beginn der Ratenzahlungen getroffen.