BUAK

BUAG Corona Novelle

Wie melde ich die Corona Kurzarbeit? Muss ich alle Zuschläge bezahlen?

In den letzten Tagen wurden von der Bundesregierung massive Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Krise festgesetzt.
Es bestehen sehr weitreichende Ausgangsbeschränkungen, gleichzeitig hat die BUAK sehr wichtige Aufgaben für die Arbeitnehmer und Arbeitgeber in der Bauwirtschaft zu erfüllen.


Informationen zur BUAG-Novelle betreffend Corona-Kurzarbeit, 23.03.2020


Der Nationalrat hat am 21.03.2020 ein zweites COVID-19-Gesetzespaket beschlossen, das unter anderem auch eine Änderung des Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG) enthält.
Konkret wurden im Paragraf § 39a BUAG folgende Bestimmungen im Zusammenhang mit COVID-19 beschlossen, um die Bauunternehmen in dieser allgemeinen Krisensituation wirtschaftlich zu entlasten:


1. Sachbereich Urlaub

Gesetzestext § 39a Abs.1 BUAG: Abweichend von § 21a Abs. 2 BUAG sind für Zeiträume mit einer Wochenarbeitszeit von null Stunden im Rahmen einer COVID-19-Kurzarbeit von 01. April 2020 bis 30. Juni 2020 keine Zuschläge für den Sachbereich der Urlaubsregelung zu entrichten.

Dies bedeutet, dass Arbeitgeber für Arbeitnehmer, die sich im Zeitraum 01.04.2020 bis 30.06.2020 in „Corona-Kurzarbeit“ befinden, für jene Tage keinen Urlaubszuschlag zu entrichten haben, an welchen die Arbeitnehmer keine Arbeitsleistung erbringen.
Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass für Tage mit Arbeitsverrichtung ein Urlaubszuschlag unter Zugrundelegung eines Fünftels der wöchentlichen Normalarbeitszeit der Arbeitnehmer vor der Kurzarbeitsregelung zu entrichten ist (also ungekürzter Urlaubszuschlag bei einer Arbeitskraft, die vor Kurzarbeitsregelung Vollzeit beschäftigt war).

Für Tage, an welchen Arbeitgeber mangels Arbeitsverrichtung der Arbeitnehmer keinen Zuschlag zum Sachbereich Urlaub zu leisten haben, erwerben die Arbeitnehmer keine Anwartschaftszeiten/keine Anwartschaftsbeträge.



Meldungseingabe Zuschlagszeitraum April 2020:
Derzeit wird an einer Adaptierung der Meldungseingabe gearbeitet, damit die neue Meldeart „Kurzarbeit – COVID 19“ für die Meldungseingabe des Zuschlagszeitraumes April 2020 zur Verfügung steht.

Meldungseingabe Zuschlagszeitraum März 2020:
Da die BUAG-Regelung mit dem 01.April 2020 beginnt, ist für COVID-19 Kurzarbeit im Monat März unter Heranziehung der Sozialpartnervereinbarung/Einzelvereinbarung zur Corona-Kurzarbeit vom 19.03.2020, wonach für die Bemessung des Urlaubsentgeltes die ungekürzte tägliche bzw. wöchentliche Arbeitszeit zu Grunde zu legen ist, ein Urlaubszuschlag unter Heranziehung der Arbeitszeit vor der Kurzarbeit zu berechnen.

Urlaubsverbrauch:
Alturlaube und Zeitguthaben sind tunlichst abzubauen, wobei dies auch während des Kurzarbeitszeitraumes erfolgen kann.
Der Arbeitgeber hat sich zu bemühen, dass Alturlaube/Zeitguthaben abgebaut werden, indem er dies den Arbeitnehmern anbietet.


Zur übersichtlichen Darstellung der Urlaubsansprüche hat die BUAK für die Betriebe in der Applikation „UE-Verrechnung“, zusätzlich zu der bereits bestehenden Gesamtdarstellung aller Urlaubsansprüche im Menüpunkt „Urlaubsanspruch“, einen Untermenüpunkt mit der Bezeichnung „aus Urlaubsperiode 2018 und älter“ zur Verfügung gestellt. Somit kann zusätzlich zur arbeitnehmerbezogenen Übersicht aller Urlaubsansprüche eine Auflistung der Urlaubsansprüche bis zum Jahr 2018 abgerufen werden.


 
2. Sachbereich Abfertigung, Überbrückungsgeld und Winterfeiertagsregelung

Gesetzestext § 39a Abs. 2 BUAG: Abweichend von den § § 13k Abs. 1, 13o und 21 Abs. 2 sind im Zeitraum von 16. März 2020 bis 15. Mai 2020 keine Zuschläge zu entrichten.

Die Betriebe werden für einen Zeitraum von 2 Monaten von Zuschlägen zu diesen Sachbereichen Abfertigung, Überbrückungsgeld und Winterfeiertagsregelung entlastet, unabhängig davon, ob sie die Corona-Kurzarbeit in Anspruch nehmen oder nicht.

Dieser Entfall von Zuschlägen in diesen Sachbereichen berührt den Erwerb von Beschäftigungszeiten/Anwartschaftszeiten nicht (d.h. der Arbeitnehmer erwirbt trotzdem Beschäftigungszeiten für den Sachbereich Abfertigung Alt, es werden BMSVG-Beiträge entrichtet, es werden Anwartschaftswochen für die Winterfeiertagsvergütung erworben).

An der Adaptierung der Zuschlagsverrechnung zur Umsetzung der obigen Neuerungen wird bereits gearbeitet.

 

Klarstellung zum Begriff des „Urlaubsvorgriffes“

Mit dem Begriff „Urlaubsvorgriff“ sind jene Sachverhaltskonstellation gemeint, in welchen ein Arbeitnehmer aufgrund der zeitverzögerten BUAK-Zuschlagsverrechnung, welche den Erwerb von Urlaubsansprüchen auslöst, zum Zeitpunkt der Urlaubseinreichung systembedingt noch nicht über das volle Urlaubsausmaß verfügt.

In diesem Fall werden von der BUAK im ersten Schritt jene Urlaubstage ausbezahlt, die zum Zeitpunkt der Verrechnung als „offen, nicht verrechnet“ vorhanden sind. Danach wird von den BUAK-Sachbearbeiter/innen eine neue Urlaubseinreichung für die nicht auszahlbaren Urlaubstage eingegeben. Diese geht zunächst als „BUAK“-Urlaubsvorgriff in Evidenz und wird nach der nächsten Zuschlagsverrechnung bearbeitet und ausbezahlt.

Beispiel: Im März 2020 werden 5 Urlaubstage für den Arbeitnehmer Max Mustermann eingereicht, wobei der Arbeitnehmer bei der BUAK nur 3 Urlaubstage gespeichert hat. Zum Zeitpunkt der Einreichung ist der ZZ Februar (und natürlich März) bei der BUAK noch nicht verrechnet.

Vorgehensweise der BUAK: Zunächst werden die vorhandenen 3 Urlaubstage ausbezahlt und die restlichen Urlaubstage für die Bearbeitung und neuerliche Prüfung nach der Zuschlagsverrechnung Februar und März in Evidenz genommen.

 

Einvernehmliche Lösungen mit Wiedereinstellungszusage

Müssen Arbeitsverhältnisse aufgrund der Corona-Krise beendet werden, ist der Austrittsgrund „Kündigung Arbeitgeber/in“ auch dann zu verwenden, wenn eine Wiedereinstellungszusage ausgesprochen wurde.
Damit ist sichergestellt, dass dem Arbeitnehmer keine Ansprüche verloren gehen.

 

Behördlich angeordnete Quarantäne

Bei behördlich angeordneter Quarantäne eines Arbeitnehmers wird es keinen eigenen Meldegrund geben. In diesem Fall ist "R" Regie zu melden.