BUAK

Aufrollung Lohnsteuer für Auszahlungen seit 01.01.2020

Infolge des Konjunkturstärkungsgesetzes 2020 wurde eine Änderung der Lohnsteuerberechnung (LST) vorgenommen.
Die Einstiegstufe wird rückwirkend per 01.01.2020 von 25 % auf 20 % gesenkt.
Laut Bundesgesetzblatt (BGBL) I Nr. 96/2020 sind die ArbeitgeberInnen zur Aufrollung verpflichtet.


Es werden die bereits verrechneten Leistungen Urlaubsentgeltverrechnung, Urlaubsersatzleistung und Urlaubsabfindung (ABF) aufgerollt und die entsprechende Gutschrift an die ArbeitnehmerInnen mit einer gesicherten Kontoverbindung im Laufe des Oktobers 2020  überwiesen.


Ausnahmen:

Für ArbeitnehmerInnen ohne gesicherte Kontoverbindung oder deren Aufrollungsbetrag kleiner als € 5,00 ist, wird der Aufrollungsbetrag bei der nächsten Auszahlung berücksichtigt.