BUAK

ArbeitnehmerInnen-Information 4. Quartal 2023

ANI 4.Quartal 2023

Der Versand der ArbeitnehmerInneninformation (ANI) für das 4. Quartal 2023 beginnt Mitte Februar 2024.

Sollten Sie bis Mitte März 2024 keine ArbeitnehmerInneninformation für das 4. Quartal 2023 erhalten haben, melden Sie sich bitte unter der unten angegebenen Telefonnummer!

Die ArbeitnehmerInneninformation im 4. Quartal 2023 erhalten alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer welche Beschäftigungszeiten im Jahr 2023 nach dem BUAG erworben haben.

Auch diesmal bieten wir Ihnen wieder die Möglichkeit, bei Fragen die ArbeitnehmerInneninformations-Hotline unter der Telefonnummer
+43 (0) 579579 5000 zu wählen!

Auch auf der ANI  sehen Sie Informationen zum Überbrückungsgeld:

  • Angabe der Anzahl der Beschäftigungswochen, die für die Anspruchsberechtigung zum Überbrückungsgeld berücksichtigt werden.
  • Information über die Möglichkeit einer Überbrückungsabgeltung.

Nähere Details zum Überbrückungsgeld finden Sie hier.

  • Angabe der offenen Urlaubsansprüche mit Verfallsdatum
  • Anzeigepflicht bei Unterschreitung des Grundlohns gemäß § 7h Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993 seit 01.01.2013

Im Zusammenhang mit der Schaffung des Lohn- und Sozialdumpinggesetzes wurde vielfach kritisiert, dass die von einer Unterentlohnung betroffenen ArbeitnehmerInnen keine Kenntnis über eine diesbezügliche Anzeige durch die zuständige Kontrollstelle haben.
Dies soll nun durch den Hinweis auf der ANI beseitigt werden, um so die Durchsetzung der ArbeitnehmerInnenansprüche zu verbessern.


Korrekte Adresse für den Versand der ArbeitnehmerInneninformation

Ihre Adresse hat sich geändert?
Bitte teilen Sie uns dies mit! So ist sicher gestellt, dass Sie auch in Zukunft die ArbeitnehmerInneninformation an die aktuelle Adresse erhalten.

ArbeitnehmerInnen können uns Ihre Adresse schriftlich oder persönlich mitteilen:

Schriftlich

  • Kopie des Meldezettels
  • Kopie amtlicher Lichtbildausweis (sofern die BUAK noch keine hat)
  • Unterschrift der/des ArbeitnehmerIn/s
  • Angabe SV-Nummer

Persönlich

  • Vorlage des Meldezettels im Parteienverkehr
  • Vorlage amtlicher Lichtbildausweis (sofern die BUAK noch keinen hat)

Betriebe können durch die Übermittlung der Meldeliste Adressänderungen der ArbeitnehmerInnen bekanntgeben.

Hier finden Sie weitere Informationen zum Thema ArbeitnehmerInnen Information