BUAK

AuftraggeberInnenhaftung - AGH seit 01.01.2016

Einbeziehung der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) in den Ablauf des bei der WGKK geführten Dienstleistungszentrums (DLZ) bei beantragter Auszahlung von Guthaben seit 01.01.2016.

Mit 01.01.2016 traten Änderungen des § 67a Abs. 6 und Abs. 6a ASVG in Kraft.

§ 67a Abs. 6 ASVG sieht eine Verrechnung von AGH-Guthaben auch mit Zuschlagsleistungen der BUAK sowie mit Abgabenforderungen des Bundes vor. Bis zum 31.12.2015 konnte  ein Guthaben einem anderen Träger bzw. einer anderen Behörde nur nach Zustimmung des Antragstellers/Dienstgebers angewiesen werden.

Seit 01.01.2016 ist nach § 67a Abs. 6 ASVG eine automatische Verrechnung mit Verbindlichkeiten des beauftragten Unternehmens bei anderen Institutionen nach folgender, gesetzlich festgelegter, Reihenfolge möglich:

  • offene Beitragsschulden (alle Kassen),
  • Ansprüche gegenüber dem beauftragten Unternehmen auf Grund einer Haftung nach § 67a Abs. 1 ASVG
  • Zuschlagsleistungen (der BUAK)
  • Abgabenforderungen des Bundes (Finanz)

§ 67a Abs. 6a ASVG legt die Möglichkeit der BUAK fest, bei ausländischen Unternehmen die beim Dienstleistungszentrum einlangenden Haftungsbeträge anzufordern.

Detaillierte Informationen finden Sie auf der Seite der WGKK