Entsendebestimmungen
Den Entsendebestimmungen des BUAG unterliegen alle Unternehmen, welche folgende Voraussetzungen erfüllen:
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Ein/e Arbeitgeber/in
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setzt während eines aufrechten Arbeitsverhältnisses
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Arbeitnehmer/Innen, ohne gewöhnlichen Arbeitsort in Österreich, vorübergehend
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zur fortgesetzten Arbeitsleistung oder im Rahmen einer Arbeitskräfteüberlassung
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zu Bautätigkeiten im Sinne des BUAG
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in Österreich ein.
Darüber hinaus sind auch ArbeitnehmerInnen erfasst, die trotz gewöhnlichem Arbeitsort in Österreich, von einem/r ArbeitgeberIn mit Sitz außerhalb Österreichs zur Arbeitsleistung im Bundesgebiet herangezogen werden.
Zur Beurteilung, ob für eine/n nach Österreich entsandte/n ArbeitnehmerIn die Entsendebestimmungen des BUAG anwendbar sind, ist die in Österreich ausgeübte Tätigkeit relevant.
Wie entsteht ein Urlaubsanspruch?
Die betroffenen ArbeitnehmerInnen haben für die Dauer der Entsendung zwingend Anspruch auf bezahlten Urlaub. Dieser Anspruch richtet sich gegen die BUAK und ist von der/dem ArbeitnehmerIn bzw. Betrieb für die ArbeitnehmerInnen unter Vorlage des Formulars "Einreichung um Urlaubsentgeltansprüche gemäß § 33f BUAG" geltend zu machen.
Grundsätzlich stehen entsandten ArbeitnehmerInnen bei Erreichen von 47 Anwartschaftswochen 30 Werktage (25 Urlaubstage) zu. Dieser erhöht sich bei 1150 Anwartschaftswochen auf 36 Werktage (30 Urlaubstage). Bereits nach dem Erreichen von 26 Anwartschaftswochen entsteht jedoch ein halber Urlaubsanspruch, der sich danach aliquot zu den zurückgelegten Anwartschaftswochen erhöht.
Ab 01.01.2011 erwirbt ein/e Arbeitnehmer/in nach 52 Anwartschaftswochen innerhalb eines Kalenderjahres den vollen Urlaubsanspruch (25 bzw. 30 Arbeitstage). Der Urlaubsanspruch entsteht sofort im Verhältnis zu den zurückgelegten Anwartschaftswochen innerhalb eines Kalenderjahres.
Der Anspruch entsteht jedoch nur im Ausmaß jener Anwartschaften, für die der/die ArbeitgeberIn die festgesetzten Zuschläge entrichtet. Mehr Informationen über die Berechnung der Zuschläge für den Sachbereich Urlaub finden Sie hier.
Wer zahlt das Urlaubsentgelt aus?
Die BUAK zahlt das (Netto-)Urlaubsentgelt direkt an die ArbeitnehmerInnen aus, jedoch nur im Ausmaß der vom Betrieb an die BUAK abgeführten Zahlungen.