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Zuweisungsverfahren bei Nichtauswahl

Hat der Arbeitgeber/Dienstgeber binnen sechs Monaten nach Anmeldung des ersten Arbeitnehmers/freien Dienstnehmers beziehungsweise der Selbständige, der der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach GSVG unterliegt, nicht binnen sechs Monaten nach Beginn seiner Pflichtversicherung, eine Betriebliche Vorsorgekasse (BVK) ausgewählt, wird er vom zuständigen Krankenversicherungsträger aufgefordert, diese Auswahl innerhalb der nächsten drei Monate vorzunehmen, andernfalls vom Hauptverband eine automatische Zuweisung zu einer Betrieblichen Vorsorgekasse vorgenommen wird. Dem so zugewiesenen Arbeitgeber/Dienstgeber bzw. Selbständigen ist von der betreffenden Betrieblichen Vorsorgekasse ein Anbot in Form eines Beitrittsvertrages zu übermitteln, der Vertrag gilt mit diesem Tag als abgeschlossen.

ArbeitgeberInnen/DienstgeberInnen bzw. Selbständige, die aufgrund des automatischen Zuweisungsverfahrens einer Betrieblichen Vorsorgekasse zugewiesen wurden, haben die Möglichkeit, diesen Beitrittsvertrag zum nächsten bzw. spätestens übernächsten Bilanzstichtag innerhalb einer dreimonatigen Frist zu kündigen, wobei auch hier die Übertragung an eine neue Kasse sichergestellt sein muss.

 

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