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BUAK
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Informationen zu den Portalanwendungen

Zuschlagsvorschreibung

Um die Ansprüche der ArbeitnehmerInnen auszahlen zu können, werden für die verschiedenen Sachbereiche Gelder, sog. Zuschläge, eingehoben. Die Zuschläge werden vom jeweiligen Betrieb entrichtet, die BUAK kommt für einen Teilbereich selbst auf.

Urlaub
Die Zuschläge dienen der Finanzierung des Aufwandes der BUAK an Urlaubsentgelten (inkl. Ersatzurlaubstage für Samstagfeiertage), Abfindungen (gem. § 10 BUAG),  Nebenleistungen (gem. § 26 BUAG) und Verwaltungskosten. Die Zuschläge für Urlaubswochen trägt zur Gänze die BUAK. 

Abfertigung
Der Aufwand der Urlaubs- und Abfertigungskasse an Abfertigungen gem. § 13 a bis § 13 h BUAG bzw. den Verwaltungskosten dieses Sachbereiches wird durch die Entrichtung von Zuschlägen zum Lohn bestritten. Aus den Zuschlägen des laufenden Jahres werden alle Abfertigungsleistungen für das laufende Jahr erbracht (Umlageverfahren).

Winterfeiertagsregelung 
Eingebunden in die Regelung sind nur Betriebe des Baugewerbes und der Bauindustrie, öffentl. Betriebe, Wildbach- und Lawinenverbauungsbetriebe sowie Arbeitskräfteüberlassungsbetriebe. Der Betrieb hat für jede/n Arbeitnehmer/in in den Zuschlagszeiträumen April bis November einen Zuschlag zum Lohn zu entrichten.

Schlechtwetter 
Für witterungsbedingte Ausfallstunden erhält der/die Arbeitnehmer/in vom Betrieb 60 % des Ist-Lohnes im Rahmen der Lohnabrechnung bezahlt. Für diese Auszahlungen hat der Betrieb gegenüber der BUAK einen Refundierungsanspruch. Die dafür notwendigen Mittel werden je zur Hälfte von dem/der Arbeitnehmer/in und vom Betrieb getragen (jeweils 0,7 % des Ist-Lohnes des/der Arbeitnehmer/s/in gehen an die Gebietskrankenkassa).

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