Anspruch ArbeitnehmerIn
Die/der Arbeitnehmer/in erhält die Vergütung entweder
- gemeinsam mit der Abfindung
- automatisch im auf die Winterfeiertage folgenden Frühjahr (nur wenn die Kontodaten bei der BUAK gespeichert sind!)
Bitte beachten Sie, dass bei der Auszahlung für die Dauer der Versicherungszeit die Pension wegfällt. Der Bezug von Arbeitslosengeld ist jedoch nicht beeinflusst.
Berechnung der Vergütung:
Pro Winterfeiertag errechnet sich der Anspruch folgendermaßen:
KV-Lohn + 20 % x Wochenstunden = Winterfeiertagsvergütung brutto
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Winterfeiertagsvergütung brutto
- 30 % an AMS (weiterhin Bezug von Arbeitslosengeld)
- 18,2 % SV-Beitrag (für laufenden Bezug)
- 22 % Lohnsteuer (wenn durch BUAK verrechnet)
Winterfeiertagsvergütung netto
Höhe der Vergütung
Nur, wenn während der Winterfeiertage keine Beschäftigung vorliegt, besteht ein Anspruch in folgender Höhe, sofern die Anwartschaftswochen bei einem Betrieb erworben wurden, der der WiFei-Regelung unterliegt:
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Bei 14 bis 19 Anwartschaftswochen ergeben sich 50% der Winterfeiertagsvergütung,
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bei 20 bis 25 Anwartschaftswochen ergeben sich 75% der Winterfeiertagsvergütung,
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und ab 26 Anwartschaftswochen erhält der/die ArbeitnehmerIn 100% der Winterfeiertagsvergütung.