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Schichturlaub


Mit dem Bundesgesetzblatt BGBl I 2012/117, ausgegeben am 28. 12. 2012, erfolgte eine Übernahme der kollektivvertraglichen Zusatzurlaubsregelung für Arbeiten im Schichtbetrieb in das BUAG

Die Schichturlaubsregelung umfasst folgende Punkte:

  • Der wöchentliche Zuschlag gemäß § 21a BUAG erhöht sich bei Vorliegen eines Schichtbetriebes um 2,80.
  • Für je 8 Schichtarbeitswochen innerhalb eines Urlaubsjahres gebührt ein Zusatzurlaub von einem Arbeitstag. Dieser kann nach Vorliegen der Meldedaten bei der BUAK bereits während des Kalenderjahres beansprucht werden.
  •  Der/die Arbeitnehmer/in erwirbt als Anwartschaft 693,43/1000 der in der Anwartschaftsperiode geleisteten Zuschläge (§ 3a Abs. 1 BUAG).

 

Der SCHURL-Zuschlag errechnet sich wie folgt:

KV-Lohn x 1,25 x Faktor
             5

Faktor=2,8

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