Einreichung Betrieb
Beitragsleistungen
Die/der ArbeitgeberIn bezahlt für jeden Tag, an dem eine/n Arbeitnehmer/in beschäftigt wird, einen Zuschlag an die BUAK.
In bestimmten Fällen wird dieser Zuschlag von der BUAK selbst getragen, z.B. während der Urlaubshaltung der/s Arbeitnehmer/in/s .
Die BUAK hat dafür Sorge zu tragen, dass jenem Betrieb, bei dem der Urlaub konsumiert wird, die im Zeitraum der Urlaubshaltung anfallenden sonstigen Auslagen (Nebenleistungen) im Ausmaß der gesetzlichen Bestimmungen abgegolten werden.
Nebenleistungen
Der/m ArbeitgeberIn steht als Vergütung für die im Zusammenhang mit der Gewährung von Urlaubstagen vor dem 01.01.2011 anfallenden Sozialversicherungsbeiträge und Abgaben ein Pauschbetrag von 17 % des überwiesenen Urlaubsentgeltes zu. Im BGBl II Nr. 419/2010 wurde die Höhe der zu refundierenden Nebenleistungen für Urlaubshaltungen ab dem 01.01.2011 auf 30,1% angehoben.
Wenn ein Urlaub nicht angetreten und das Urlaubsentgelt von der/dem ArbeitgeberIn rückgezahlt wird, sind die Nebenleistungen ebenfalls rückzuerstatten.
Antragseinreichung
Betriebe mit Endnutzer-Nutzungsvertrag
Betriebe, die einen Endnutzer-Nutzungsvertrag mit der BUAK abgeschlossen haben, können die BUAK Portalanwendungen nutzen und online Urlaub einreichen.
Betriebe ohne Endnutzer-Nutzungsvertrag
Betriebe ohne Endnutzer-Nutzervertrag werden ersucht, unten stehenden Antrag für "UE-Einreichung" ausgefüllt an die Abteilung für Betriebsbetreuung zu übersenden oder für eine BUAK Portalnutzung einen Endnutzer-Nutzungsvertrag abzuschließen. Bitte beachten Sie, dass sich die UE-Einreichungsformulare unterscheiden, je nachdem, ob der Betrieb über ein Treuhandkonto verfügt oder nicht.
Auszahlung des Urlaubsentgeltes
Betrieb mit Treuhandkonto
Hat der Betrieb ein Konto gem. § 8 Abs. 3 BUAG eingerichtet, erfolgt nach Erhalt der Urlaubsentgelteinreichung die Anweisung des Bruttoentgeltes auf das Treuhandkonto des Betriebes.
Betrieb ohne Treuhandkonto
Nach Erhalt der Urlaubsentgelteinreichung erfolgt die Brutto-Nettoberechnung des Urlaubsentgeltes durch die BUAK. Das Nettoentgelt wird direkt auf das Konto des/der Arbeitnehmers/in angewiesen. Nach erfolgter Verrechnung erhalten Arbeitnehmer/in wie auch Betrieb (bzw. Steuerberatungskanzlei, Bilanzbuchhaltungsberufe) eine Verrechnungsliste. Dieser Verrechnungsliste kann das Lohnbüro alle für die Lohnverrechnung relevanten Daten entnehmen.