Rechtliche Grundlagen
Nach § 14 AÜG bestehen folgende Haftungsvarianten für den/die Beschäftiger/in:
• Die Zahlungsverpflichtung gegenüber dem/der Überlasser/in wurde noch nicht erfüllt: Der/die Beschäftiger/in haftet als Bürge gem. § 1355 ABGB nach erfolgloser Einmahnung der Zuschlagsforderung beim/bei der Überlasser/in. Die Einmahnung der Forderung beim Überlasser kann gerichtlich oder außergerichtlich erfolgen. Nach erfolgloser Mahnung unter Fristsetzung kann die Forderung sowohl gegen den/die Überlasser/in als auch den/die Beschäftiger/in gerichtlich betrieben werden.
Voraussetzungen für Haftungsinanspruchnahme des/der Beschäftiger/in im Überblick:
1. Überlasser/in hat fällige Zuschlagsforderungen nicht bezahlt
2. Erfolglose Einmahnung der Zuschläge beim/bei der Überlasser/in
• Die Zahlungsverpflichtung gegenüber dem/der Überlasser/in wurde bereits erfüllt:
Der/die Beschäftiger/in haftet als sogen. Ausfallsbürge nur dann, wenn die Zuschlagsforderung beim/bei der Überlasser/in uneinbringlich geworden ist. Dies ist dann der Fall, wenn eine erfolglose Exekutionsbetreibung beim/bei der Überlasser/in vorliegt oder wenn der/die Überlasser/in unbekannten Aufenthaltes ist und daher eine Forderungsbetreibung auf Seiten des/der Beschäftigers/in jedenfalls aussichtslos ist.
Voraussetzung für Haftungsinanspruchnahme des/der Beschäftiger/in im Überblick:
1. Zuschlagsforderungen wurde beim/bei der Überlasser/in von der BUAK erfolglos exekutiert bzw. ist von Vornherein aussichtslos.
• Haftung bei Insolvenz
Bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Konkurs, Ausgleich) gegen den/die Überlasser/in oder bei Abweisung eines Insolvenzantrages mangels hinreichenden Vermögens des/der Überlasser/in entfällt die Bürgenhaftung des/der Beschäftigers/in, wenn die Forderungen durch das Insolvenzentgeltsicherungsgesetz (IESG) gesichert sind. Da diese Voraussetzung bei Forderungen gegen Unternehmen mit Sitz im Inland grundsätzlich gegeben ist, entfällt nach § 14 Abs. 3 AÜG im Insolvenzfall des/der Überlasser/in die Möglichkeit einer Haftungsinanspruchnahme.
Direktabfuhr von Zuschlägen - Rechtsfolgen:
Macht der/die Beschäftiger/in von dieser Möglichkeit Gebrauch, so entstehen daraus
folgende Rechtsfolgen:
a. Die an die BUAK geleistete Zahlung des/der Beschäftiger/in mindert im Ausmaß der geleisteten Zuschläge das dem/der Überlasser/in zu leistende Überlassungsentgelt.
b. Die Zahlung hat für den/die Beschäftiger/in schuldbefreiende Wirkung, dh. im Ausmaß der geleisteten Zahlung an die BUAK entfällt für den/die Beschäftiger/in die Haftung nach § 14 AÜG.
c. Die Zahlung durch den Beschäftiger/in erfolgt zugunsten des/der Überlasser/in und mindert somit im Ausmaß der geleisteten Zahlungen die Zahlungsverpflichtung des/der Überlasser/in gegenüber der BUAK.
Die Zahlung des/der Beschäftigers/in ist daher hinsichtlich des/der Überlassers/in, der überlassenen Arbeitnehmer/innen, des Zeitraums der Überlassung und der für die Ermittlung des kollektivvertraglichen Stundenlohnes erforderlichen Einstufungskriterien (Bsp. Tätigkeit, Beruf) zu konkretisieren.
d. Die BUAK bestätigt dem/der Beschäftiger/in für die an die BUAK geleisteten Zuschlagszahlungen pro Arbeitnehmer/innen und Beschäftigungszeitraum die Haftungsbefreiung nach § 14 AÜG.
e. Der/die Überlasser/in erhält gleichzeitig eine Information über den zu seinen/ihren Gunsten erfolgten Zahlungseingang bei der BUAK.