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Informationen zu den Portalanwendungen

Meldung Ihres Betriebes

Welche Behörden sind von einer Entsendung zu informieren?

Bei Entsendungen von ArbeitnehmerInnen nach Österreich bestehen unterschiedliche Meldepflichten. Es ergeben sich drei mögliche Konstellationen:

1) Entsendungen innerhalb des EWR-Raumes, die keine Arbeitskräfteüberlassung darstellen:
Das Unternehmen hat den Tatbestand bei der Zentralen Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen (KIAB) oder der BUAK zu melden.

2) Arbeitskräfteüberlassung durch ein in einem EWR-Staat ansässiges Unternehmen:
Die Meldung hat bei der zuständigen Gewerbebehörde (Bezirksverwaltungsbehörde/Magistrat) oder bei der BUAK selbst zu erfolgen.

Hinsichtlich der einzelnen Behörden bestehen unterschiedliche Meldefristen. Bei der BUAK hat die Meldung binnen 14 Tagen nach Aufnahme der Tätigkeit in Österreich zu erfolgen.

Erstmeldungen an die KIAB bzw. an die zuständige Gewerbebehörde werden an die BUAK weitergeleitet und gelten auch gegenüber dieser als Erstmeldung. Sollten sich nach Übermittlung an die genannten Stellen Änderungen hinsichtlich der Entsendungen ergeben (Zeiträume, ausgeübte Tätigkeiten u.ä.) so ist die BUAK darüber zu informieren, da den Zuschlagsvorschreibungen die Angaben auf den Erstmeldungen zugrunde gelegt werden. Sind die Meldungen unvollständig, kann die BUAK deren Ergänzung verlangen.

3) Entsendungen eines Betriebes aus Drittstaaten:
Die BUAK ist jedenfalls binnen einer Frist von 14 Tagen nach Aufnahme der Tätigkeit über den Entsendefall zu informieren.

Welche Daten sind zu melden?

Die zu meldenden Informationen sind im § 33 BUAG geregelt. Hier eine Kurzfassung:

  • Name und Anschrift des Betriebes
  • Bei einer Arbeitskräfteüberlassung: Name und Anschrift des Beschäftigers
  • Name der/s vom/von der ArbeitgeberIn Beauftragten
  • Name und Anschrift der/des inländischen Auftraggeber/in/s (Generalunternehmen)
  • Namen, Anschriften, Geburtsdaten und Sozialversicherungsnummern sowie zuständige Sozialversicherungsträger der betroffenen ArbeitnehmerInnen
  • Beginn und voraussichtliche Dauer der Beschäftigung in Österreich
  • tatsächliche Beendigung der Beschäftigung in Österreich
  • Höhe des Entgelts der einzelnen ArbeitnehmerInnen
  • Ort(e) der Beschäftigung in Österreich (Baustellen)
  • Art der Tätigkeit und Verwendung der ArbeitnehmerInnen

Die notwendigen Formulare (Erstmeldung Teil I und II) stehen Ihnen untenstehend als Download zur Verfügung.

Darüber hinaus ist den notwendigen Formularen ein Firmenbuchauszug beizulegen. Erfolgt die Übermittlung der Unterlagen durch einen Steuerberater oder einen Bilanzbuchhalter, ist eine entsprechende Vollmacht zu übermitteln.

Dauert die Entsendung länger als einen Monat, sind an die BUAK monatliche Folgemeldungen zu erstatten. Diese Folgemeldungen beinhalten Informationen bezüglich der beschäftigten ArbeitnehmerInnen für jeden Zuschlagszeitraum (Monat) einschließlich aller notwendigen Daten (Name, Anschrift, Tätigkeit, Entgelt) und sind bis zum 15. des dem zu verrechnenden Zeitraumes folgenden Monat der BUAK mitzuteilen.

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