Auswahl/Wechsel der BVK
Auswahl der Betrieblichen Vorsorgekasse
Die Auswahl der Betrieblichen Vorsorgekasse (BVK) ist in Betrieben, in denen ein Betriebsrat gewählt ist, durch eine betriebsinterne Vereinbarung einvernehmlich festzulegen.
In Betrieben ohne Betriebsrat hat in erster Linie der Arbeitgeber bzw. der Dienstgeber das Vorschlagsrecht, wobei die ArbeitnehmerInnen und freien DienstnehmerInnen über die Auswahl schriftlich zu informieren sind und eine zweiwöchige Einspruchsfrist besteht. Wird keine Einigung erzielt, ist die Interessenvertretung der ArbeitnehmerInnen einzuschalten, wenn es von diesen verlangt wird. Freie DienstnehmerInnen können dies jedoch nicht verlangen. Hat der Arbeitgeber bzw. Dienstgeber allerdings bereits als Selbständiger einen Beitrittsvertrag mit einer Betrieblichen Vorsorgekasse abgeschlossen, hat er die Beiträge für seine ArbeitnehmerInnen bzw. freien DienstnehmerInnen an diese Kasse zu leisten.
Wechsel der Betrieblichen Vorsorgekasse
Ein Beitrittsvertrag zu einer Betrieblichen Vorsorgekasse (BVK) kann nur dann gekündigt werden, wenn die Übertragung der Abfertigungsanwartschaften auf eine neue Betriebliche Vorsorgekasse sichergestellt ist. Der Arbeitgeber bzw. Dienstgeber muss daher der "alten" Betrieblichen Vorsorgekasse nachweisen, dass ein Vertrag mit einer "neuen" Kasse abgeschlossen wurde, wobei für die Auswahl die obigen Grundsätze gelten.
Der Wechsel kann nur zum Bilanzstichtag der Betrieblichen Vorsorgekasse, das ist jedenfalls der 31.12., vorgenommen werden, wobei bei Kündigung eine sechsmonatige Frist und bei einvernehmlicher Lösung eine dreimonatige Frist einzuhalten ist.
Der Beitrittsvertrag mit der neuen Betrieblichen Vorsorgekasse tritt am 1.1. des Folgejahres in Kraft.