Verfügungsmöglichkeiten
Selbständige, die der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG unterliegen/ Freiberuflich Selbständige und Land- und Forstwirte
Sofern ein Verfügungsanspruch entstanden ist, übermitteln wir dem Anwart-schaftsberechtigten automatisch ein Antragsformular. In diesem Antragsformular sind die folgenden gesetzlichen Verfügungsmöglichkeiten angeführt:
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weitere Veranlagung in der BVK
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Auszahlung als Kapitalbetrag
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Übertragung der Abfertigungsanwartschaft an eine neue BV-Kasse nach der Wiederaufnahme der Gewerbeausübung oder der betrieblichen Tätigkeit oder an eine BV-Kasse seines neuen Arbeit- bzw. Dienstgebers
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Überweisung der Abfertigungsanwartschaft
a) an ein Versicherungsunternehmen als Einmalprämie für eine nachweislich abgeschlossene Pensionszusatzversicherung oder an ein Versicherungsunternehmen, bei dem der Anwartschaftsberechtigte bereits Versicherter im Rahmen einer betrieblichen Kollektivversicherung ist
b) an eine Pensionskasse
Der Anwartschaftsberechtigte muss lediglich die von ihm gewünschte Auszahlungsart ankreuzen, die notwendigen Daten ergänzen und das Antragsformular gemeinsam mit den geforderten Unterlagen und der Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises an die BUAK Betriebliche Vorsorgekasse retournieren.
Zusätzlich ist Folgendes zu beachten:
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Der Auszahlungsantrag muss bis zum Ablauf der Verfügungsfrist, das ist sechs Monate nach dem Entstehen des Verfügungsanspruches, bei der BUAK Betriebliche Vorsorgekasse einlangen, andernfalls die Auszahlung nicht mehr möglich ist und die Selbständigenvorsorge in der BVK weiterhin veranlagt wird. Anspruchsberechtigte ersehen dieses Ablaufdatum im Begleitschreiben zum Antragsformular.
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Wird binnen drei Monaten, ab der Inanspruchnahme einer Eigenpension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung oder gleichartiger Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes, keine Erklärung über die Verwendung des Auszahlungsbetrages abgegeben, muss die Auszahlung als Kapitalbetrag vorgenommen werden.
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Die Überweisung findet am Ende des zweiten Monats nach Einlangen des Antrages statt (= gesetzliche Fälligkeit).